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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 14.12.2017 · Fall aus Steiermark

OGH 2 Ob 205/17m

Worum es ging: Haftet der Gastwirt, wenn ich in seinem Haus verunglücke?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Gastwirt muss Ihnen eine zum ordentlichen Gebrauch geeignete Unterkunft überlassen und dazu alle zumutbaren Gefahrenquellen ausschalten, die Unterkunft laufend überprüfen und den nach dem Stand der Technik geltenden Sicherheitsstandard einhalten. Behördliche Vorschriften und Bewilligungen legen dabei nur den Mindeststandard fest. Auch Arbeitnehmerschutzvorschriften geben diesen Mindeststandard vor, wenn Gäste in solche Bereiche kommen.

Die Pflicht des Vermieters, das Mietobjekt brauchbar zu übergeben und zu erhalten, ist nur eine Anpassung der Gewährleistungsregeln und begründet für sich allein keine Ersatzpflicht für Schäden aus einem Mangel. Solche Schäden können Sie nur nach den allgemeinen Regeln bei Verschulden verlangen. Der Vermieter haftet dabei nicht nur für eigenes Verschulden, sondern auch für das der Handwerker, die er mit der Instandhaltung beauftragt.

Helfer ist, wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners bei der Erfüllung von dessen Pflichten tätig wird. Warum er tätig wird und ob er weiß, dass er eine fremde Pflicht erfüllt, spielt keine Rolle. Ein Dienstvertrag oder ein sonstiges Rechtsverhältnis ist nicht nötig.

Ja. Auch die negative Begutachtung eines Fahrzeugs erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Werden nicht alle schweren Mängel in das Begutachtungsformblatt eingetragen, ist das rechtswidrig. Kommt es wegen eines nicht erkannten Mangels zu einem Unfall, ist auch der Schaden am begutachteten Fahrzeug zu ersetzen.

Nein. Ein Ziviltechniker handelt auch dann nicht hoheitlich, wenn er von seiner Befugnis Gebrauch macht, öffentliche Urkunden zu errichten. Sein Handeln fällt deshalb nicht unter die Amtshaftung.

Der Staat. Die wiederkehrende Begutachtung durch dazu ermächtigte Vereine oder Gewerbetreibende erfolgt in Vollziehung der Gesetze. Die dafür handelnden Personen gelten als Organe, für die der Rechtsträger einzustehen hat.

Ja, die Tätigkeiten werden gleich behandelt. Die Tätigkeit von Gasversorgungsunternehmen kann so weit jener von Vereinen und Gewerbetreibenden gleichgehalten werden, die vom Landeshauptmann zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen ermächtigt wurden.

Nein. Wer die praktische Prüfung für die erstmalige Berufspilotenlizenz abnimmt, handelt dabei nicht als Organ des Staates. Für Fehler dieses Prüfers können Sie den Bund daher nicht nach dem Amtshaftungsgesetz belangen.

Nein. Wer die wiederkehrende Begutachtung eines Fahrzeugs vornimmt, erfüllt dabei eine behördliche Aufgabe. War Ihr Vertragspartner selbst nicht zu dieser Begutachtung ermächtigt, wird die prüfende Stelle nicht in seinem Pflichtenkreis tätig. Er haftet Ihnen daher nicht für deren Fehler.

Nein. Wer Arbeitsmittel wiederkehrend überprüft, übt dabei keine hoheitliche Aufgabe aus. Der Staat haftet daher nicht für seine Fehler. Einzustehen hat, wer den Prüfer zur Erfüllung eigener Pflichten eingesetzt hat.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1096 ABGB § 1298 ABGB § 1299 ABGB § 1311 ABGB § 1313a

Entscheidungstext

55 Absätze, 21.401 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

14.12.2017

Geschäftszahl

2Ob205/17m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé sowie den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F* M*, vertreten durch Mag. Martin Divitschek ua, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen die beklagte Partei T* GmbH, *, vertreten durch Dr. Herwig Aichholzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ing. A* S*, Inhaber „Ingenieurbüro S*“, *, vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, wegen 17.262,34 EUR sA und Feststellung, über die Revision und den Rekurs der beklagten Partei gegen das Teilzwischenurteil und den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 9. August 2017, GZ 4 R 76/17d-54, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 16. Februar 2017, GZ 28 Cg 38/15x-48, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision und dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Endentscheidung vorbehalten. Die Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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