Rechtssatz RS0049977
Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Auch wenn Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht werden, erfolgt dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten, insbesondere was die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege betrifft, im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung; nur die zwangsweise Anhaltung in einer Krankenanstalt für Geisteskranke erfolgt in Vollziehung der Gesetze.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Amtshaftungsansprüche aus verfehlter Behandlung oder vorsätzlicher Zufügung von Verletzungen anläßlich der Behandlung können daher - ausgenommen Fälle von Zwangsbehandlung und Zwangsanhaltung - nicht begründet werden.OGH 1 Ob 24/93, 17.11.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049977 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; KAG §39
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