Haftet der Staat für jeden Schaden, den eine Behörde verursacht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Amtshaftung ist nicht auf Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in den besonderen öffentlich-rechtlichen Handlungsformen tätig wird, sondern sie erfasst sämtliche Tätigkeiten, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen und in einen an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestatteten Bereich fallen.OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024
- Hier: Überprüfungsberechtigter nach § 26 OÖ LuftREnTG als Organ iSd § 1 Abs 2 AHG.OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023
- Die Selbstverwaltung wird dann in staatlicher Funktion tätig, wenn sie Akte setzt, die in der Verfassung als typische Funktionen des Staates geregelt sind, die Akte der Selbstverwaltung daher rechtlich wie Akte des Staates wirken, indem sie von der Rechtsordnung mit Zwangswirkung ausgestattet sind.OGH 1 Ob 318/01y, 30.09.2002
- Ein Rechtsträger wird auf dem Gebiet der Hoheitsverwaltung tätig, wenn er zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt.OGH 1 Ob 44/94, 27.03.1995
- Die Amtshaftung ist nicht auf jene Bereiche beschränkt, in denen ein Organ in der besonderen Handlungsform des öffentlichen Rechts tätig wird. Amtshaftungsrecht ist vielmehr auch dort anzuwenden, wo die Verwaltungstätigkeit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient, in einen Tätigkeitsbereich fällt, der an sich mit Befehlsgewalt und Zwangsgewalt ausgestattet ist.OGH 1 Ob 34/90, 18.09.1991
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- Hier: Zu § 1 Abs 2 OrgHG.OGH 13 Os 17/84, 03.05.1984
- Gleichviel ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den Einzelfall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder privatem Recht zu beurteilen ist.OGH 1 Ob 34/80, 18.02.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049876 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 20.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 10/25v, 30.07.2026
- OGH 1 Ob 67/24w, 19.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 1 Ob 214/22k, 20.09.2023, Fall aus Oberösterreich
- OGH 1 Ob 91/22x, 14.07.2022, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 70/20f, 25.05.2020, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 132/19x, 25.09.2019, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb; AHG §1 F
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.
Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.