Rechtssatz RS0022961
Ständige Rechtsprechung seit 1929, zuletzt bestätigt am 27.08.2026 (12 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1929)
Für die Schäden, welche den Patienten an Universitätskliniken durch Verschulden ihrer Organe (Erfüllungsgehilfen) zugefügt wurden, haftet jedenfalls der Bund.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Passivlegitimation des Bundes bedarf es im Anwendungsbereich der §§ 49 und 136 UG 2002 der Geltendmachung eines den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes zu unterstellenden Sachverhalts.OGH 1 Ob 186/07w, 03.04.2008
- Hier: Zur Rechtslage nach dem Universitätsgesetz 2002.OGH 1 Ob 186/07w, 03.04.2008
- Die Haftung des Arztes, der als Erfüllungsgehilfe handelt, kommt nur als deliktische Haftung in Betracht.OGH 1 Ob 91/99k, 25.05.1999
- Die Heilbehandlung in einem öffentlichen Krankenhaus zählt zur Privatwirtschaftsverwaltung des öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers. Der Patient kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt aufgrund des schlecht erfüllten Behandlungsvertrags Schadenersatz begehren.OGH 1 Ob 91/99k, 25.05.1999
- Für einen ärztlichen Kunstfehler in einer Universitätsklinik, die gleichzeitig Krankenabteilung einer öffentlichen Krankenanstalt mit dem Land als Rechtsträger ist, haften sowohl das Land wegen schlecht erfüllten Behandlungsvertrags als auch der Bund als Gesamtschuldner, wenn der Schaden auch in Vollziehung der universitären Lehraufgaben und Forschungsaufgaben des im Bundesdienst stehenden Arztes eingetreten ist.OGH 6 Ob 324/97h, 24.11.1997
- Hier: LandOGH 5 Ob 608/84, 03.12.1985
- Hier: Gemeinde als Rechtsträgerin.OGH 3 Ob 560/84, 02.10.1985
- Damit ist aber - hier - nicht auch schon eine gleichartige Haftung der Stadt Wien als der Rechtsträgerin des Allgemeinen Krankenhauses verneint (sowohl bei 1 Ob 66/69 als auch hier handelt es sich um die psychiatrisch neurologische Klinik der Universität Wien). Die Pflege von Kranken in einer öffentlichen Krankenanstalt ist nicht der Hoheitsverwaltung, sondern der Wirtschaftsverwaltung zuzuzählen.OGH 7 Ob 58/70, 29.04.1970
- Heilanstalt Am Steinhof.OGH 1 Ob 2/66, 17.02.1966
- Für Verschulden der Pflegerin.OGH 2 Ob 32/29, 06.02.1929
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0022961 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 12.
- OGH 1 Ob 78/26s, 27.08.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 1295 · Von der Verbindlichkeit zum Schadenersatze
- ABGB § 1299
- ABGB § 1313a
Verwandte Fragen
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