OGH 1 Ob 78/26s
Worum es ging: Muss mein Vertragspartner auch auf meine Sachen aufpassen?
Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Grundrechte
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ein Vertrag verpflichtet nicht nur zur vereinbarten Hauptleistung. Es entstehen auch Nebenpflichten, insbesondere Schutz- und Sorgfaltspflichten. Wer leistet, muss dabei so sorgfältig vorgehen, dass alle Güter des anderen, mit denen er in Berührung kommt, nach Möglichkeit vor Schaden bewahrt bleiben.
Für die Schäden, welche den Patienten an Universitätskliniken durch Verschulden ihrer Organe (Erfüllungsgehilfen) zugefügt wurden, haftet jedenfalls der Bund.
Ja. Es macht keinen Unterschied, ob der Helfer aufgrund seines Fachwissens selbständig arbeitet und Ihr Vertragspartner ihm gar keine näheren Anweisungen geben kann. Entscheidend ist, dass der Helfer für ihn tätig wird.
Ja, aber nur wenn zwischen Ihnen schon eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa aus einem Vertrag, aus dem Gesetz oder aus einer erlittenen Schädigung. Handelt es sich dagegen um eine Pflicht, die jemandem nur im Interesse der Allgemeinheit auferlegt ist, haftet er für seine Helfer nicht.
Nur wer mit dem Willen Ihres Vertragspartners im Rahmen von dessen Verpflichtungen tätig wird, ist sein Gehilfe, und der Schaden muss bei der Erfüllung entstanden sein. Es genügt aber schon, wenn Ihr Vertragspartner zurechenbar den Anschein erweckt hat, jemand handle für ihn.
Nur wenn der Gehilfe bei der Erfüllung gehandelt hat und sein Fehlverhalten in den übernommenen Pflichtenkreis fällt. Schäden, die er bloß bei Gelegenheit der Erfüllung anrichtet, werden nicht zugerechnet. Erfasst sind Sach- wie Personenschäden; Pflichten, die jedermann gegenüber der Allgemeinheit treffen, dagegen nicht.
Nach dem Amtshaftungsgesetz haftet die öffentliche Hand nur für Schäden, die beim hoheitlichen Handeln entstehen, also wenn die Behörde Ihnen mit Befehls- und Zwangsgewalt gegenübertritt. Wird der Schaden dagegen zugefügt, während die öffentliche Hand wie ein privater Vertragspartner auftritt, gelten die allgemeinen Haftungsregeln wie für andere juristische Personen. Organe sind dabei alle Personen, die Gesetze vollziehen.
Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.
Auch wenn Pflegegebühren hoheitsrechtlich eingebracht werden, erfolgt dennoch die gesamte Tätigkeit öffentlicher Krankenanstalten, insbesondere was die Beziehungen zu den Pfleglingen bei Aufnahme, Behandlung und Pflege b …
Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein bestimmter Verwaltungsakt hoheitlich oder wie das Handeln eines privaten Vertragspartners zu ergehen hat, ist im Zweifel von privatwirtschaftlichem Handeln auszugehen.
Nein. Leistungen der Grundversorgung kann eine öffentliche Stelle sowohl privatwirtschaftlich als auch hoheitlich erbringen. Welcher Weg gewählt wurde, entscheidet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.
Ja. Die Verfassung überlässt es dem einfachen Gesetzgeber, ob eine Angelegenheit wie eine staatliche Förderung mit Bescheid der Behörde oder wie ein privates Rechtsgeschäft abgewickelt wird. Davon hängt ab, ob Sie sich mit einem Rechtsmittel an die Behörde oder mit einer Klage an das Gericht wenden.
Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.
Ja. Erfüllt ein privates Unternehmen im Auftrag des Staates hoheitliche Aufgaben und haben Sie mit ihm zugleich einen Vertrag über genau diese Tätigkeit, stehen Ihnen beide Wege offen. Sie können den Rechtsträger wegen Amtshaftung in Anspruch nehmen und das Unternehmen wegen Verletzung des Vertrags.
Wurde ein privatrechtliches Unternehmen für hoheitliches Handeln in die Pflicht genommen oder damit belehnt, kann es dafür nicht direkt geklagt werden. Für solche Klagen ist der Rechtsweg unzulässig, ebenso wie bei Klagen gegen einzelne Personen als Organe.
Schon der erste Schritt im Verfahren über eine Unterbringung gehört zum Unterbringungsverfahren, ebenso die pflichtwidrige Entscheidung, trotz Vorliegens der Voraussetzungen von einer Unterbringung abzusehen. Beides ist hoheitliche Tätigkeit. Fehler dabei werden deshalb nach den Regeln der Amtshaftung beurteilt, also gegenüber dem Rechtsträger und nicht gegenüber der handelnden Person.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 30.03.2026, 16 R 151/25f-28
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1313a ABGB § 1315 ZPO § 52
Entscheidungstext
97 Absätze, 28.136 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
27.08.2026
Geschäftszahl
1Ob78/26s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Martin Wandl, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei „A*“, *, vertreten durch die Urbanek Lind Schmied Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2026, GZ 16 R 151/25f-28, mit dem das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 24. Juni 2025, GZ 34 Cg 2/25b-15, aufgehoben wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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