Zum Inhalt springen

Kann ich als Erbe Fehler des Pflegschaftsgerichts geltend machen?

günstig für Bund betrifft Erben, Pflegebefohlene, Angehörige, Bund
Wurde das Vermögen einer betreuten Person durch eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht geschmälert, können Sie als Erbe daraus keine eigenen Ansprüche gegen den Staat ableiten. Diese Fürsorgepflicht schützt nicht Ihr Erbe. Sie können nur jene Ansprüche geltend machen, die schon der verstorbenen Person zugestanden sind.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (8 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1989)

Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, erwachsen waren.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 8.

Genannte Normen

AHG §1 Cc; AHG §1 Cd1a

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Mitverschulden des gesetzlichen Vertreters
Erbrecht · Schadenersatzansprüche des Erben
Familienrecht · Aufsicht des Pflegschaftsgerichts über Vermögen
Erbrecht · Pflichten des Verlassenschaftsgerichts
Schadenersatz · Reiner Vermögensschaden bei Amtshaftung