Kann ich als Erbe Fehler des Pflegschaftsgerichts geltend machen?
günstig für Bund betrifft Erben, Pflegebefohlene, Angehörige, Bund
Wurde das Vermögen einer betreuten Person durch eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht geschmälert, können Sie als Erbe daraus keine eigenen Ansprüche gegen den Staat ableiten. Diese Fürsorgepflicht schützt nicht Ihr Erbe. Sie können nur jene Ansprüche geltend machen, die schon der verstorbenen Person zugestanden sind.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (8 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Der Erbe kann aus einer durch Verletzung der pflegschaftsgerichtlichen Fürsorgepflicht verursachten Schmälerung seines Erbes, da dieser nicht vom Schutzzweck der Fürsorgepflicht erfasst ist, keine Amtshaftungsansprüche gegen den Bund ableiten; er bleibt auf Amtshaftungsansprüche beschränkt, die schon dem Erblasser, für den ein Sachwalter bestellt war, erwachsen waren.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Die unrichtige Erteilung der Rechtskraftbestätigung auf dem Genehmigungsbeschluss (§ 150 Geo) hatte unmittelbare Auswirkungen auf den darauf vertrauenden Liegenschaftskäufer ‑ vom Schutzzweck erfasst.OGH 1 Ob 199/15v, 24.11.2015
- Schutzzweck der Bestimmungen über die Fürsorgepflicht des Pflegschaftsgerichts ist die Sicherung des Pflegebefohlenen vor Nachteilen für seine Person und sein Vermögen. Daher ist nur dieser - und nicht auch ein Dritter - geschützt.OGH 1 Ob 97/07g, 29.11.2007
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 8.
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 8/15i, 25.02.2016, Fall aus Oberösterreich
Genannte Normen
AHG §1 Cc; AHG §1 Cd1a
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