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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.09.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 1 Ob 97/25h

Worum es ging: Muss das Gericht das Vermögen eines Betreuten überwachen?

Fachgebiete laut RIS: Amtshaftung inkl. StEG, Erwachsenenschutzrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Das Pflegschaftsgericht prüft nicht nur, ob der Vertreter gesetzmäßig handelt, sondern auch, ob seine Vorhaben zweckmäßig sind. Es kann dazu verbindliche Anweisungen geben, auch für Geschäfte, die es nicht genehmigen muss. Verletzt es diese Pflichten, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.

Verlangen Sie als betreute Person Schadenersatz vom Staat, weil das Gericht seine Aufsicht vernachlässigt hat, müssen Sie sich Sorgfaltsverstöße Ihres gesetzlichen Vertreters nicht anspruchskürzend anrechnen lassen. Das gilt für jene Nachteile, die das Gericht durch sorgfältige Aufsicht hätte verhindern können. Betreute Personen stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.

Ein Rechtsgeschäft für eine Person, die vom Gericht geschützt wird, darf nur genehmigt werden, wenn der Abschluss in ihrem Interesse liegt und ihrem Wohl entspricht. Das ist der Fall, wenn ihr Vermögen dadurch vermehrt wird. Kann eine Verminderung des Vermögens nicht ausgeschlossen werden, fehlt diese Voraussetzung.

Bei der Auswahl der vertretenden Person ist vor allem das Wohl der betroffenen Person entscheidend. Kommt eine nahestehende Person in Betracht, muss außerdem darauf geachtet werden, ob deren eigene Interessen mit jenen der betroffenen Person in Widerspruch geraten können.

Weicht eine Behörde oder ein Gericht von einer eindeutigen Gesetzeslage oder von gefestigter Rechtsprechung ab, ohne dass das noch vertretbar wäre und ohne erkennbar sorgfältige Überlegung, kann das in der Regel einen Ersatzanspruch auslösen. Für Unkenntnis der Gesetze und der einhelligen Rechtsprechung haften staatliche Stellen und juristische Fachleute grundsätzlich gleich streng.

Nicht jede unrichtige Rechtsauffassung führt zu einem Anspruch gegen den Staat. War die Auffassung immerhin vertretbar, entsteht kein Anspruch, auch wenn eine höhere Stelle sie später nicht teilt. Fragen, bei denen der Behörde ein Spielraum zusteht, werden im nachfolgenden Haftungsverfahren nicht neu geprüft.

Eine Rechtsansicht ist jedenfalls dann nicht mehr vertretbar, wenn die anzuwendende Bestimmung eindeutig ist und es dazu obendrein bereits Entscheidungen des Höchstgerichts gibt. In einem solchen Fall kann sich die Behörde nicht darauf berufen, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen.

Wurde das Vermögen einer betreuten Person durch eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht geschmälert, können Sie als Erbe daraus keine eigenen Ansprüche gegen den Staat ableiten. Diese Fürsorgepflicht schützt nicht Ihr Erbe. Sie können nur jene Ansprüche geltend machen, die schon der verstorbenen Person zugestanden sind.

Wendet eine Stelle das Recht nach sorgfältiger Überlegung aller Umstände an und ist ihre Auffassung vertretbar, trifft sie kein Verschulden. Die Entscheidung mag rechtswidrig sein, ein Anspruch entsteht daraus trotzdem nicht. Nur eine unvertretbare Rechtsanwendung begründet Ansprüche.

Grundbesitz gilt grundsätzlich als die sicherste Anlage und soll einer minderjährigen Person daher ungeschmälert erhalten bleiben. Dass der Erlös aus einem Verkauf sicher angelegt einen Ertrag bringt, der zudem durch Steuern geschmälert wird, reicht allein nicht aus, um einen offenbaren Vorteil des Verkaufs zu begründen.

Das Gesetz zählt die zulässigen Bewertungsverfahren nicht abschließend auf. Gibt das Gericht keine Methode vor, wählt der Sachverständige die geeignete Methode selbst und begründet seine Wahl; diese Wahl überprüft der Oberste Gerichtshof nicht. Das Gericht bleibt aber verpflichtet, das Gutachten auf Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit zu kontrollieren.

In der Regel nicht. Ob jemand eine bestimmte Rechtsansicht vertreten durfte, hängt so sehr von den Umständen Ihres Falles ab, dass darin meist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung liegt. Nur bei einer groben Fehlbeurteilung greift das Höchstgericht ein.

Vermögen darf flexibler eingesetzt werden, um aktuelle Bedürfnisse zu decken. Die Schwelle, ab der auch das Kapital angegriffen werden darf, ist allgemein nicht hoch anzusetzen und liegt bei vertretenen Personen noch niedriger. Gerade bei älteren Menschen kann ein vorsichtiger Verbrauch ihrem Wohl besser dienen als eine weitere Vermehrung des Vermögens.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 167 ABGB § 21 ABGB § 258 ABGB § 271 ABGB § 275 ABGB § 277 AußStrG § 132 ZPO § 502 ZPO § 52

Entscheidungstext

52 Absätze, 20.914 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.09.2025

Geschäftszahl

1Ob97/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seite der beklagten Partei M*, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 626.480 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 2. Mai 2025, GZ 14 R 8/25m-72, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. Oktober 2024, GZ 31 Cg 15/23p-59, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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