Muss das Gericht das Vermögen eines Betreuten überwachen?
günstig für Pflegebefohlener betrifft Pflegebefohlene, Kinder, Erwachsenenvertreter, Eltern, Bund
Das Pflegschaftsgericht prüft nicht nur, ob der Vertreter gesetzmäßig handelt, sondern auch, ob seine Vorhaben zweckmäßig sind. Es kann dazu verbindliche Anweisungen geben, auch für Geschäfte, die es nicht genehmigen muss. Verletzt es diese Pflichten, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (19 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1988)
Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus.OGH 6 Ob 286/05k, 09.03.2006
- Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters) erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter.OGH 1 Ob 177/03s, 16.12.2003
- Nur erforderliche Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung.OGH 1 Ob 197/01d, 22.10.2001
- Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren.OGH 1 Ob 197/01d, 22.10.2001
- Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich war.OGH 1 Ob 156/01z, 07.08.2001
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- Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden.OGH 1 Ob 156/01z, 07.08.2001
- Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes.OGH 6 Ob 594/93, 22.09.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 19.
- OGH 1 Ob 97/25h, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 112/24w, 10.09.2024, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 222 · Veräußerung von beweglichem Vermögen
- ABGB § 245 · Beginn und Fortbestand
- Außerstreitgesetz (AußStrG) Art. 10 § 2
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