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Muss das Gericht das Vermögen eines Betreuten überwachen?

günstig für Pflegebefohlener betrifft Pflegebefohlene, Kinder, Erwachsenenvertreter, Eltern, Bund
Das Pflegschaftsgericht prüft nicht nur, ob der Vertreter gesetzmäßig handelt, sondern auch, ob seine Vorhaben zweckmäßig sind. Es kann dazu verbindliche Anweisungen geben, auch für Geschäfte, die es nicht genehmigen muss. Verletzt es diese Pflichten, kann daraus eine Haftung des Staates entstehen.

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Ständige Rechtsprechung seit 1988, zuletzt bestätigt am 30.09.2025 (19 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1988)

Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

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Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0005755 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 2 von 19.

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