OGH 9 ObA 8/15i
Worum es ging: Kann eine noch nicht sichere Forderung gepfändet werden?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Ja. Auch Forderungen, die noch von einer Bedingung abhängen, können gepfändet werden, wenn der Rechtsgrund schon vorliegt oder der zugrunde liegende Sachverhalt zum Teil verwirklicht ist. Klagen kann der Gläubiger gegen den Drittschuldner allerdings erst, wenn die Forderung unbedingt und fällig geworden ist.
Ja. Rechte und Pflichten, die das Vermögen betreffen, gehen im Regelfall auf die Erben über. Das gilt auch für Schadenersatzpflichten, selbst wenn die Handlung vor dem Tod lag und der Schaden erst danach eingetreten ist. Sehr persönliche Pflichten gehen nur über, wenn sie sich schon zu Lebzeiten in Geld ausgedrückt haben.
Haben Sie die Erbschaft mit Vorbehalt angenommen und war der Verstorbene haftpflichtversichert, haften Sie dem geschädigten Dritten einerseits mit der Entschädigungsforderung als eigenem Sondervermögen. Darüber hinaus haften Sie nur so weit, wie die Verlassenschaft reicht.
Ja. Dass die Erben für Nachlassschulden nur beschränkt haften, ändert nichts an der Pflicht des Versicherers, den Versicherten gegen Schadenersatzansprüche Dritter zu decken. Die erbrechtliche Haftungsbeschränkung wirkt nicht auf den Versicherungsvertrag.
Findet Ihre Ersatzforderung im übrigen Nachlassvermögen keine Deckung, können Sie die Erben nur so belangen, dass Sie auf den Anspruch gegen die Versicherung greifen. Das übrige Nachlassvermögen bleibt geschützt, weil der Erbe die Erbschaft nur bedingt angetreten hat.
Erst wenn Sie tatsächlich gezahlt haben. Der Rückgriffsanspruch des zahlenden Gesamtschuldners gegen seine Mitschuldner ist durch die tatsächliche Leistung aufschiebend bedingt. In der Insolvenz eines Mitschuldners können Sie allerdings schon vor der Zahlung teilnehmen, wenn Ihre Haftung bei Eröffnung bereits begründet war und die Rückgriffslage gegeben ist.
Erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden tatsächlich bezahlt haben. Vorher besteht Ihr Rückgriffsanspruch gegen den Mitschädiger noch gar nicht. Mit der Zahlung entsteht er, und erst dann beginnt auch seine Verjährungsfrist zu laufen.
Sie können den Rückersatz von einem Mitschuldigen erst dann fordern, wenn Sie tatsächlich Ersatz geleistet haben. Vorher besteht dieser Anspruch noch nicht.
Haften mehrere Personen gemeinsam, richtet sich der Ausgleich zwischen ihnen nach dem besonderen Verhältnis, das zwischen ihnen besteht. Dieses Verhältnis entscheidet, wer welchen Anteil endgültig trägt.
Erst ab der Zahlung. Die Verjährungsfrist für den Rückgriff des Geschäftsherrn gegen seinen Gehilfen beginnt erst zu laufen, wenn er den Ersatz geleistet hat, frühestens mit der Verurteilung dazu. Vor der Zahlung an den Geschädigten kann die Rückgriffsforderung gar nicht entstehen.
Mussten Sie für das Verhalten eines anderen einstehen, entsteht Ihr Rückersatzanspruch gegen diesen nicht schon mit dem Schaden des Dritten oder damit, dass der Dritte seinen Anspruch geltend macht. Er entsteht erst dann, wenn und soweit Sie dem Dritten tatsächlich Ersatz geleistet haben.
Grob fahrlässig handelt, wer die gebotene Sorgfalt in hohem Grad aus Unbekümmertheit oder Leichtfertigkeit außer Acht lässt und nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste. Es geht um schlicht unentschuldbare Pflichtverletzungen, die das gewöhnliche Maß an Unachtsamkeit des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigen.
Grob fahrlässig handelt, wer eine Sorgfaltspflicht außergewöhnlich und auffallend vernachlässigt. Dazu muss der Eintritt des Schadens wahrscheinlich und nicht bloß möglich vorhersehbar gewesen sein.
Erst dann, wenn er den Schaden dem Geschädigten tatsächlich ersetzt hat. Vorher steht ihm gegen Sie gar kein Rückgriffsanspruch zu. Auch die sechsmonatige Frist für diesen Anspruch beginnt nicht vor diesem Zeitpunkt zu laufen.
Auch bei Fehlern einer Behörde ist zu prüfen, welche Interessen die verletzte Vorschrift schützen soll. Nur wenn die Vorschrift gerade Sie und einen Schaden dieser Art schützen sollte, ist das Verhalten Ihnen gegenüber rechtswidrig.
Wurde das Vermögen einer betreuten Person durch eine Verletzung der gerichtlichen Fürsorgepflicht geschmälert, können Sie als Erbe daraus keine eigenen Ansprüche gegen den Staat ableiten. Diese Fürsorgepflicht schützt nicht Ihr Erbe. Sie können nur jene Ansprüche geltend machen, die schon der verstorbenen Person zugestanden sind.
Ja. Ein Anspruch, mit dem Sie sich später bei einem anderen zurückholen können, was Sie für ihn gezahlt haben, kann gepfändet werden. Er wird als bedingte Forderung behandelt, weil der Rechtsgrund und der begründende Sachverhalt schon zum Teil vorliegen.
Wer einem Prozess beigetreten ist oder wem der Streit förmlich verkündet wurde, darf in einem späteren Rückforderungsprozess keine Einwände mehr erheben, die den tragenden Punkten des ersten Urteils widersprechen. In diesem Rahmen sind Sie auch an die belastenden Feststellungen gebunden, sofern Sie sich damals ausreichend äußern konnten. Wem der Streit gar nicht verkündet wurde und der sich nicht beteiligt hat, ist nicht gebunden.
Haben Sie den ganzen Schaden ersetzt, können Sie von den übrigen Ersatz verlangen. Dieser Rückgriff ist kein Schadenersatzanspruch, sondern ein eigener Anspruch aus dem Verhältnis zwischen Ihnen. Art und Umfang richten sich danach, welches besondere Verhältnis zwischen Ihnen besteht.
Nein. Die Vorschriften über die Bestellung und Überwachung eines Erwachsenenvertreters schützen die betroffene Person, nicht die Bank. Zahlt ein Kreditinstitut eine Kreditsumme auf das Konto des Betroffenen zu Handen eines untreuen Vertreters aus, kann es diesen Schaden nicht über die Amtshaftung ersetzt verlangen.
Ja. Hat ein Organ rechtswidrig und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt, ist seine Rechtsstellung vererblich. Das gilt auch dann, wenn das Organ jenen Zeitpunkt nicht mehr erlebt, zu dem der ersatzpflichtige Rechtsträger den Schaden ersetzt.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht, 15.10.2014, 12 Ra 49/14h-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1299 ABGB § 1337 ABGB § 1358 ABGB § 802 ABGB § 896 ASGG § 49a AußStrG § 133 ZPO § 19 ZPO § 510 ZPO § 52 ZPO § 528
Entscheidungstext
96 Absätze, 51.265 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
25.02.2016
Geschäftszahl
9ObA8/15i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johanna Biereder und Mag. Matthias Schachner in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich *****, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, gegen die beklagte Partei M***** V*****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin V***** - AG, *****, vertreten durch Dr. Manfred Steininger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 231.152 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 5.000 EUR) (Rekursinteresse der klagenden Partei: 152.696,34 EUR sA; Revisionsinteresse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin: 78.455,66 EUR sA; Rekursinteresse der beklagten Partei und der Nebenintervenientin: 157.696,34 EUR sA), über die Revisionen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie die Rekurse der klagenden Partei, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Oktober 2014, GZ 12 Ra 49/14h-19, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. März 2014, GZ 32 Cga 156/13a-14, teilweise Folge gegeben und das Ersturteil teilweise bestätigt, teilweise abgeändert und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
1. Der Rekurs der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
2. Den Revisionen und den Rekursen der beklagten Partei und der Nebenintervenientin wird jeweils keine Folge gegeben.
3. Die Kostenentscheidung ist der Endentscheidung vorbehalten.
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