Wer haftet für Schäden während einer Haft?
günstig für Häftling betrifft Häftlinge, Angehörige, Justizwache
Der Rechtsträger, also der Bund. Der gesamte Strafvollzug einschließlich der Untersuchungshaft gehört zur Hoheitsverwaltung, ebenso die Zuweisung von Arbeit an Gefangene und die Fürsorge dabei. Ansprüche sind daher nach den Regeln der Amtshaftung zu beurteilen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 24.05.2016 (9 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Der gesamte Bereich des Strafvollzuges fällt in den Bereich der Hoheitsverwaltung.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Einrichtung, in der ein Beschuldigter über Anbot der Staatsanwaltschaft gemeinnützige Leistungen im Zuge der diversionellen Erledigung eines Strafverfahrens erbringt, wird nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.OGH 1 Ob 99/08b, 30.09.2008
- Das Strafvollzugsgesetz regelt das besondere öffentlich-rechtliche Gewaltverhältnis zwischen dem Bund und Strafgefangenen. Die Zuweisung von Arbeit an Strafgefangene und deren organisatorische Gestaltung und Entlohnung sind Teile dieses öffentlich-rechtlichen Gewaltverhältnisses. Die Entlohnung der Arbeit eines Strafgefangenen ist nicht Bestandteil der durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Rechte.OGH 1 Ob 330/99g, 14.01.2000
- Darunter fällt auch die Fürsorgepflicht des Bundes für die Strafgefangenen im Zusammenhang mit den diesen zugewiesenen Arbeiten (§ 49 Abs 3 StVG.OGH 1 Ob 27/95, 04.06.1996
- Alle im Zusammenhang mit dem Freiheitsentzug durch gerichtliche (Untersuchungshaft) Haft stehenden Handlungen und Unterlassungen des Justizwachepersonals erfolgen in Ausübung der Hoheitsverwaltung.OGH 1 Ob 27/92, 15.09.1992
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050066 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 9.
- OGH 1 Ob 79/16y, 24.05.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Cd1c; StVG allg
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