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Haftet der Bund für Schäden, die ein Soldat verursacht?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Soldaten, Präsenzdiener
Ja. Jeder Soldat handelt im Dienst als Organ des Bundes, gleichgültig welche Tätigkeit er gerade ausführt. Schäden, die er im Dienst verursacht, fallen daher unter die Amtshaftung; Ihr Anspruch richtet sich gegen den Bund.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 24.09.2020 (3 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1995)

Jeder Soldat im Dienst handelt in Vollziehung der Gesetze und ist damit Organ des Bundes. Diese Organeigenschaft kommt dem Soldaten bei jeder Art des Dienstes, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit, zu; Schäden, die der Soldat im Dienst verursacht, fallen in den Geltungsbereich des Amtshaftungsgesetzes.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0079888 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 3.

Genannte Normen

AHG §1 Cd11; WehrG §1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Uneinbringliche Forderung als Schaden

Nein. War die Forderung ohnehin uneinbringlich, liegt kein Schaden vor. Wer den Staat wegen eines Fehlers seiner Organe in Anspruch nimmt, muss daher auch beweisen, dass er sein Geld sonst tatsächlich bekommen hätte. Der Verlust einer einbringlichen Forderung ist dagegen sehr wohl ein Schaden.

günstig für Schädiger Wer Schadenersatz verlangen kann

Nein. Das Gesetz sagt zwar, jedermann könne Ersatz fordern, doch das ist zu weit formuliert. Ersatz gibt es nur für Nachteile in einem Bereich, den das übertretene Verbot schützen soll. Nachteile außerhalb dieses Schutzbereichs bleiben außer Betracht.

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