Ist die Gebühr für Wasser oder Kanal privatrechtlich oder behördlich?
betrifft Bewohner, Gemeinden, Verbände
Das kann unterschiedlich sein. Ein Rechtsverhältnis über die Benützung einer öffentlichen Einrichtung muss weder zur Gänze öffentlich-rechtlich noch zur Gänze privatrechtlich geregelt sein. Die Gemeinde darf das Entgelt nur dann behördlich vorschreiben, wenn ihr das Gesetz diese Befugnis deutlich erkennbar einräumt.
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Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (2 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1992)
Es ergibt sich aus keiner gesetzlichen Bestimmung, daß ein Rechtsverhältnis über die Benützung einer öffentlichen Einrichtung ganz allgemein ausschließlich öffentlich - rechtlich oder ausschließlich privatrechtlich geregelt sein muß (VfSlg 4955).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Wasserbezugsentgelte nach dem WLVG 2007 (Gesetz über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl 2007/73); hier privatrechtlicher Natur.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
- Das Gesetz muss die Befugnis der Gemeinde zur hoheitlichen Entgeltvorschreibung deutlich erkennbar einräumen.OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050176 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 2.
- OGH 1 Ob 98/16t, 27.09.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHG §1 Ba; AHG §1 Bb
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