Darf die Gemeinde Wasser, Kanal und Müllabfuhr selbst betreiben?
günstig für Gemeinde betrifft Gemeindebewohner, Gemeinden, Abgabepflichtige, Grundeigentümer
Ja. Errichtung und Betrieb von Wasserleitungen, Abwasserkanälen und Müllabfuhr gehören zu den Aufgaben der Gemeinde. Ihre wirtschaftliche Betätigung muss sich aber in Grenzen halten und darf insbesondere die Grundrechte, etwa den Schutz des Eigentums, nicht verletzen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 27.09.2016 (6 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1978)
Zu den Aufgaben der Gemeinde gehören insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Wasserleistungen, Abwasserkanälen und der Müllabfuhr; diese wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde findet nach herrschender Auffassung ihre verfassungsrechtliche Grundlage in den Artikeln 17 und 116 Abs 2 B-VG; die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinde muss sich jedoch in Grenzen halten und darf insbesondere nicht gegen die im Staatsgrundsatz 1867 verankerten Grundrechten, zu denen auch das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums gehört, verstoßen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Müllabfuhr ist grundsätzlich dem Bereich der Hoheitsverwaltung zuzuordnen. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass alles, was mit der Müllbeseitigung im Zusammenhang steht, deshalb vor die Verwaltungsbehörden gehört (hier: Klage einer Gemeinde gegen einen Müllverband auf Leistung einer vertraglich vereinbarten Standortnachteileabgeltung).OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016
- Klage der Gemeinde (hier: Gemeindeverband) auf Abgaben/Gebühren für Müllentsorgung unzulässig.OGH 2 Ob 80/06p, 12.06.2006
- Es steht der Gemeinde in dem der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Bereich der Müllabfuhr nicht frei, im Verhältnis zu den Bewohnern beziehungsweise Abgabepflichtigen zwischen den Instrumenten der Hoheitsverwaltung und der Privatwirtschaftsverwaltung zu wählen.OGH 2 Ob 80/06p, 12.06.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0049943 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 6.
- OGH 6 Ob 171/16i, 27.09.2016, Fall aus Wien
Im Gesetz
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