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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.09.2016 · Fall aus Wien

OGH 1 Ob 98/16t

Worum es ging: Kann mein Rekurs mein Ergebnis auch verschlechtern?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Ja. Im Rekursverfahren gilt kein Verschlechterungsverbot. Das Gericht darf die angefochtene Entscheidung also auch zu Ihrem Nachteil ändern, selbst wenn nur Sie das Rechtsmittel erhoben haben. Das gilt in Exekutions-, Außerstreit- und Verlassenschaftssachen ebenso.

Ob eine Sache vor die Gerichte gehört, beurteilt das Gericht ausschließlich nach dem, was in der Klage behauptet wird. Was die Gegenseite einwendet, spielt dafür keine Rolle.

Wird über eine Vorfrage wie die Zuständigkeit oder die Zulässigkeit des Rechtswegs gesondert verhandelt, liegt ein eigener Zwischenstreit vor. Dessen Kosten hängen nicht vom Ausgang der Hauptsache ab und werden sofort zugesprochen. Entscheidet das Gericht von sich aus, ohne dass jemand einen solchen Einwand erhoben hat, gilt das nicht.

Ein privatrechtlicher Anspruch liegt vor, wenn sich zwei gleichrangige Seiten gegenüberstehen. Steht eine Seite über der anderen und kann einseitig anordnen, handelt es sich um öffentliches Recht; dazu zählen auch Ansprüche, die damit untrennbar zusammenhängen. Meist sagt schon das Gesetz selbst, ob das Gericht oder die Verwaltung zuständig ist.

Bürgerliche Rechtssachen gehören im Zweifel vor die ordentlichen Gerichte. Nur wenn das Gesetz ausdrücklich etwas anderes anordnet, ist eine andere Stelle zuständig.

Soll eine Sache ausnahmsweise nicht vor die Gerichte, sondern vor eine Behörde gehören, muss das in einem eigenen Gesetz klar und eindeutig angeordnet sein. Vorschriften, die eine Zuständigkeit der Verwaltung schaffen, dürfen nicht ausdehnend ausgelegt werden.

Nein. Ob Ihr Anspruch inhaltlich berechtigt ist, spielt für die Frage, ob der Rechtsweg offensteht, keine Rolle. Hält das Gericht Ihren Anspruch für unbegründet, weist es die Klage ab und nicht zurück.

Ob Ihre Sache vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich nach dem Wortlaut Ihres Begehrens und nach dem Sachverhalt, den Sie in der Klage behaupten. Entscheidend ist die Natur des geltend gemachten Anspruchs und vor allem der Grund, auf den Sie ihn stützen. Was die Gegenseite einwendet und ob der Anspruch berechtigt ist, spielt dabei keine Rolle.

Ob Ihr Streit vor die ordentlichen Gerichte gehört, richtet sich danach, was Sie in der Klage behaupten, und nach der Art des geltend gemachten Anspruchs. Entscheidend ist der Inhalt Ihres Begehrens, nicht dessen Wortlaut und auch nicht, ob es berechtigt ist. Ob der Anspruch tatsächlich besteht, wird erst später in der Sachentscheidung geklärt.

Für die Abgrenzung kommt es nicht darauf an, welches Ziel die Behörde verfolgt oder aus welchen Beweggründen sie tätig wird. Entscheidend ist allein, welche rechtlichen Mittel das Gesetz für die Erfüllung dieser Aufgabe bereithält.

Das kann unterschiedlich sein. Ein Rechtsverhältnis über die Benützung einer öffentlichen Einrichtung muss weder zur Gänze öffentlich-rechtlich noch zur Gänze privatrechtlich geregelt sein. Die Gemeinde darf das Entgelt nur dann behördlich vorschreiben, wenn ihr das Gesetz diese Befugnis deutlich erkennbar einräumt.

Nein. Leistungen der Grundversorgung kann eine öffentliche Stelle sowohl privatwirtschaftlich als auch hoheitlich erbringen. Welcher Weg gewählt wurde, entscheidet sich nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung.

Ob eine Aufgabe hoheitlich oder wie von einem Privaten zu besorgen ist, ergibt sich allein aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften. Überschreitet die Verwaltung eine gesetzlich gezogene Leistungsgrenze mit privatrechtlichen Mitteln, verstößt sie in der Regel gegen das Gesetz. Fehlt es an einer ausreichend genauen gesetzlichen Vorgabe, spricht das dafür, dass die Aufgabe nicht hoheitlich ist.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

JN Art. 18 § 1 ZPO § 527

Entscheidungstext

73 Absätze, 28.978 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.09.2016

Geschäftszahl

1Ob98/16t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W*****, vertreten durch Mag. Manfred Moser, Rechtsanwalt in Pöttsching, gegen die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch die SLUKA HAMMERER Rechtsanwälte GmbH, Salzburg, wegen 19.027,68 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Februar 2016, GZ 1 R 173/15s-17, mit dem der Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 21. September 2015, GZ 4 Cg 116/14d-12, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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