Kann ich einwenden, dass die Forderung nie bestanden hat?
günstig für Anfechtungsgegner betrifft Anfechtungsgegner, Gläubiger, Schuldner, Insolvenzverwalter
Ja. Wird gegen Sie eine Vermögensverschiebung angefochten, dürfen Sie im Prozess auch einwenden, dass die zugrunde liegende Forderung des Gläubigers schon damals nicht bestand. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst diesen Einwand nicht mehr erheben könnte.
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 27.05.2025 (10 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1990)
Dem Anfechtungsgegner stehen im Anfechtungsprozess auch die Einwendungen zu, die der Schuldner nicht mehr erheben könnte, so, dass die vollstreckbare Forderung schon im Zeitpunkt der Schaffung des Exekutionstitels nicht zu Recht bestand (ausdrückliche Ablehnung von JBl 1956,647).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Anfechtung nach §§ 28, 29 IO durch Insolvenzverwalterin in Schuldenregulierungsverfahren, in dem ein einziger Gläubiger eine Forderung angemeldet hat.OGH 3 Ob 182/17m, 25.10.2017
- § 16 AnfO steht der Einwendung von Gegenforderungen gegenüber dem anfechtenden Gläubiger nicht entgegen.OGH 3 Ob 233/15h, 27.04.2016
- Der Anfechtungsgegner kann also die materielle Unrichtigkeit eines Exekutionstitels, auf dem der Anfechtungsprozess beruht, im Anfechtungsprozess geltend machen. In die materiellrechtliche Überprüfung im Anfechtungsprozess sind nicht nur die exekutionsrechtlichen Entscheidungen, aus denen die eingeklagte Forderung abgeleitet wird, sondern ist auch das diesen zugrundeliegende Urteil miteinzubeziehen.OGH 1 Ob 162/03k, 02.09.2003
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050288 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 10.
- OGH 9 ObA 89/24i, 27.05.2025, Fall aus Wien
Genannte Normen
AnfO §8
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