Darf ich mein Geld noch selbst einklagen, wenn gepfändet wurde?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 24.09.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Im Umfang der Pfändung und Überweisung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation, die nach § 308 Abs 1 EO insoweit dem Betreibenden zukommt.OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025
- Dem Verpflichteten fehlt im Umfang der Pfändung und Überweisung die Sachlegitimation zur Geltendmachung dieser Forderung (so schon 7Ob278/99d).OGH 6 Ob 89/03m, 29.04.2004
- Tritt der Überweisungsgläubiger im Prozeß des Verpflichteten gegen den Drittschuldner auf Seite des Klägers als Nebenintervenient in den Prozeß ein, ist darin seine Zustimmung zur weiteren Prozeßführung zu erblicken, sodaß in einem solchen Fall die Klagelegitimation des Verpflichteten auch im Umfang der exekutiven Überweisung weiterhin zu bejahen ist.OGH 2 Ob 509/96, 17.03.1998
- Der Verpflichtete ist in einem solchen Fall nur mit Zustimmung des Überweisungsgläubigers zur Geltendmachung des überwiesenen Anspruches befugt. Ohne diese Zustimmung fehlt dem Verpflichteten die Klagslegitimation; seine Klage ist daher, wenn der Drittschuldner eine entsprechende Einwendung erhebt, abzuweisen.OGH 3 Ob 119/77, 13.12.1977
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0003874 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 16.
- OGH 3 Ob 122/25z, 24.09.2025, Fall aus Oberösterreich
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 294 · Pfändung
- EO § 308 · Rechte des Verwalters und des betreibenden Gläubigers
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Hat der frühere Gläubiger für die Forderung bereits ein rechtskräftiges Urteil erwirkt, können Sie als neuer Gläubiger nicht noch einmal auf Zahlung klagen. Ihnen bleibt nur der Weg über die Vollstreckung, in der Sie den Übergang der Forderung nachweisen oder auf Zulassung der Vollstreckung klagen. Diese Klage können Sie auch gegen den übernommenen Schuldner erheben.
Solange noch keine Vollstreckung läuft, können Sie feststellen lassen, dass die rechtskräftig zugesprochene Forderung erloschen ist. Wird während dieses Verfahrens die Vollstreckung bewilligt, bleibt Ihr rechtliches Interesse bestehen. Auf eine Gegenrechnung, die Sie schon im früheren Verfahren hätten vornehmen können, dürfen Sie die Klage aber nicht stützen.