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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 27.05.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 89/24i

Worum es ging: Wird meine Schuld durch das Urteil zu einer neuen Schuld?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nein. Wird Ihre Verpflichtung durch ein Urteil festgestellt, bleibt es dieselbe Schuld wie zuvor; ein neuer Rechtsgrund entsteht dadurch nicht. Diese Umwandlung tritt außerdem erst ein, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist.

Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen übernimmt, haftet den Gläubigern für die dazugehörigen Schulden, die er bei der Übergabe kannte oder kennen musste. Damit soll verhindert werden, dass den Gläubigern durch die Übertragung genau jenes Vermögen entzogen wird, auf das sie zugreifen könnten.

Die Klage auf eidliche Angabe des Vermögens dient dazu, weiteres Vermögen zu ermitteln, von dem nicht bekannt ist, ob es überhaupt vorhanden ist. Wer einzelne Vermögensteile nicht kennt und nicht behaupten kann, dass etwas verschwiegen oder verheimlicht wurde, kann sie nicht begehren. Sie dient auch nicht dazu, den unbekannten Aufenthaltsort eines bereits bekannten Vermögensstücks zu ermitteln.

Ein rechtskräftiges Urteil schließt aus, dass derselbe Anspruch zwischen denselben Parteien noch einmal aufgerollt wird. Für einen anderen, neu strittigen Anspruch wirkt es dagegen nur so weit, wie es das materielle Recht vorsieht.

Ja. Wird gegen Sie eine Vermögensverschiebung angefochten, dürfen Sie im Prozess auch einwenden, dass die zugrunde liegende Forderung des Gläubigers schon damals nicht bestand. Das gilt auch dann, wenn der Schuldner selbst diesen Einwand nicht mehr erheben könnte.

Wenn Sie ein Vermögen oder ein Unternehmen übernehmen und gegen den früheren Inhaber deswegen schon ein Prozess läuft, wirkt das auch gegen Sie. Die Verjährung war zum Zeitpunkt der Übernahme bereits unterbrochen, und daran sind Sie gebunden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1409 UGB § 38 ZPO § 411 ZPO § 502 ZPO § 519 ZPO § 52

Entscheidungstext

42 Absätze, 10.377 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

27.05.2025

Geschäftszahl

9ObA89/24i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei U*, vertreten durch NOMOS Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Z * Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, und die Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei 1. Mag. T*, als Masseverwalter in der Insolvenz der F* GmbH, *, und 2. Mag. G*, dieser vertreten durch Mag. Norbert Piech, Rechtsanwalt in Wien, wegen 122.674,49 EUR sA, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2024, GZ 10 Ra 36/24y-40, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 21. März 2024, GZ 25 Cga 78/23g-27, Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Die Bezeichnung der Erstnebenintervenientin wird auf Mag. T*, als Masseverwalter in der Insolvenz der F* GmbH, *,berichtigt.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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