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Bekomme ich die verschenkte Sache zurück oder nur Zugriff?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Käufer, Beschenkte
Hat der Schuldner eine Sache in anfechtbarer Weise an jemand anderen übertragen, können Sie als Gläubiger nicht die Herausgabe der Sache verlangen. Der Erwerber muss aber dulden, dass Sie zur Hereinbringung Ihrer Geldforderung auf diese Sache greifen. Es wird so behandelt, als wäre die Sache nie übertragen worden.

Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1974, zuletzt bestätigt am 11.07.2023 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1974)

Ist durch die anfechtbare Rechtshandlung eine Sache an den Anfechtungsgegner veräußert worden, so kann der Gläubiger nicht die Übergabe der Sache fordern; die regelmäßige Naturalleistung des Anfechtungsgegners besteht darin, dass er dem Gläubiger zur Hereinbringung seiner Geldforderung die Exekution auf die Sache gestattet, als ob die Sache vom Schuldner nicht veräußert worden wäre.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050305 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

AnfO §8; AnfO §14

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Einwände des Schuldners bei Abtretung

Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.

günstig für Schuldner Keine Parteistellung des Gläubigers beim Erlag

Nur der Schuldner kann erreichen, dass das Gericht eine Sache in Verwahrung nimmt oder einen Verwahrer bestellt. An diesem Verfahrensschritt sind Sie als Gläubiger nicht beteiligt und haben keine Parteistellung. Ihre Interessen sind in diesem Stadium noch nicht berührt.

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