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Läuft die Frist schon, bevor ich vom Behördenfehler weiß?

günstig für Geschädigter betrifft Geschädigte, Behörden, Prozessparteien
Nein. Die Verjährung beginnt erst, wenn Sie neben dem Schaden auch ausreichend wissen, dass ein Verschulden irgendeines Organs den Schaden verursacht hat. Schon das Kennenmüssen dieses Umstands setzt die Frist allerdings in Gang.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1979, zuletzt bestätigt am 29.08.2019 (9 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1979)

Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn dem Geschädigten außer dem Schadenseintritt auch der Umstand hinreichend (vgl SZ 44/115) bekannt geworden ist, dass das Verschulden irgendeines Organs schadenskausal war.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050394 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 9.

Genannte Normen

AHG §6 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schädiger Verjährungsbeginn und Strafverfahren

Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

günstig für Schädiger Beginn der dreißigjährigen Verjährung

Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.

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