Ab wann läuft die Frist für meine Schadenersatzklage?
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Ständige Rechtsprechung seit 1955, zuletzt bestätigt am 27.05.2026 (68 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1955)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Hier: Medienberichterstattung über den Kursverfall von MEL-“Aktien“.OGH 2 Ob 41/13p, 07.05.2013
- Schadenersatzansprüche wegen eines Kartellrechtsverstoßes.OGH 4 Ob 46/12m, 02.08.2012
- Hier: Kenntnis vom früheren Schadenseintritt verneint, wenn der vom Kläger in der Folge beigezogene zweite Steuerberater der - wenn auch irrigen - Auffassung war, der Schaden aus der Fehlberatung werde sich erst später auswirken. Eine bloße Kenntnismöglichkeit reicht nicht aus.OGH 6 Ob 194/05f, 16.02.2006
- Eine mit einem Veräußerungsgeschäft verbundene unselbstständige Garantie gibt einer Schadenersatzklage (Ersatz von Folgeschäden) so ausreichende Erfolgschancen, dass dem Geschädigten die Klage zumutbar ist; die Verjährung beginnt in einem solchen Fall mit der Kenntnis des Schadens.OGH 1 Ob 138/05h, 27.09.2005
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- Hier: § 64 AÖSp.OGH 8 Ob 74/04x, 26.08.2004
- Derjenige, der sich auf die Verjährungsfrist beruft, hat auch die "Kenntnis" des Geschädigten zu beweisen. In gewissem Umfang wird dabei auch eine "Erkundigungsobliegenheit des Geschädigten" angenommen.OGH 8 Ob 74/04x, 26.08.2004
- Zur Widerlegung der Verjährungseinrede des Beklagten muss die Klägerin, die für ihren Schadenersatzanspruch maßgeblichen Umstände, insbesondere das Verschulden des Beklagten, erst nach dessen Verurteilung - etwa aus der erst sehr spät vorliegenden schriftlichen Urteilsausfertigung - in Erfahrung gebracht zu haben dartun, ohne dass ihr deshalb eine Verletzung der ihr obliegenden Erkundigungspflicht anzulasten wäre. Wo die Grenzen dieser Erkundigungspflicht des Geschädigten liegen, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab.OGH 5 Ob 2339/96y, 12.11.1996
- Hier: Die Tatsache, dass dem Beklagten der Entlastungsbeweis (§ 1298 ABGB) offensteht, lässt den Grundsatz der Haftung bloß für Verschulden unberührt. Es wird lediglich die Beweislast für einzelne Merkmale des Tatbestandes verschoben. Die Klägerin musste daher vor Einbringung der Klage das Verschulden des Beklagten am eingetretenen Schaden berücksichtigen. Nur ab tatsächlichem Bekanntsein von Umständen, die die Annahme eines Verschuldens des Beklagten rechtfertigten, wäre der Klägerin die Einbringung der Klage mit Aussicht auf Erfolg möglich gewesen.OGH 5 Ob 562/93, 30.08.1994
- Die bloße Möglichkeit der Ermittlung einschlägiger Tatsachen vermag ihr Bekanntsein nicht zu ersetzen. Kennen müssen reicht nicht aus.OGH 1 Ob 614/93, 19.04.1994
- Der Geschädigte darf nicht so lange zuwarten, bis er einen Prozess zu gewinnen glaubt (SZ 40/40 uva).OGH 7 Ob 663/90, 27.09.1990
- In Fällen, in denen die Ersatzpflicht nur bei Verschulden besteht, muss der Geschädigte auch die Umstände kennen, die ein Verschulden des Schädigers begründen.OGH 3 Ob 560/86, 01.10.1986
- Kann der Verletzte auf Grund der ihm bekannten Umstände zumutbarerweise ohne nennenswerte Mühe und Anschrift des Ersatzpflichtigen in Erfahrung bringen, so gilt die Kenntnisnahme als in dem Zeitpunkt erlangt, in welchem sie dem Berechtigten bei einer entsprechenden Erkundigung zuteil geworden wäre.OGH 2 Ob 11/71, 08.07.1971
- Kenntnis vom Kunstfehler des Rechtsanwalts bedeutet Kenntnis der Person des Schädigers.OGH 3 Ob 50/69, 14.05.1969
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034686 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 9 von 68.
- OGH 7 Ob 219/25v, 27.05.2026, Fall aus Vorarlberg
- OGH 8 Ob 50/25y, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 7 Ob 162/24k, 22.04.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 214/17k, 30.01.2018, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 89/17d, 30.10.2017, Fall aus Tirol
- OGH 2 Ob 99/16x, 27.04.2017, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja. Die dreijährige Frist beginnt, sobald Sie vom Schaden wissen, auch wenn Sie die Höhe noch nicht beziffern können und noch nicht alle Folgen eingetreten sind. Damit spätere Folgeschäden nicht verjähren, müssen Sie rechtzeitig eine Klage auf Feststellung einbringen.
Die dreißigjährige Frist beginnt bereits mit jener Handlung, die den Schaden verursacht hat. Wann der Schaden eingetreten ist, spielt dafür keine Rolle. Mit Ablauf dieser Frist ist der späteste Zeitpunkt verstrichen, zu dem Sie den Ersatzanspruch geltend machen können.