Zum Inhalt springen

Beginnt meine Frist später, weil ich im Strafverfahren nicht mitmachte?

günstig für Schädiger betrifft Geschädigte, Opfer, Kläger, Beklagte
Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1996, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (4 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1996)

Der Umstand, dass sich die Klägerin dem Strafverfahren gegen den Beklagten nicht als Privatbeteiligte anschloss und sie daher keine unmittelbaren Informationen über den Fortgang des Strafverfahrens hatte, bewirkt für sich allein kein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zum Ende des Strafverfahrens oder gar bis zum Vorliegen der schriftlichen Urteilsausfertigung.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0105969 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Geschädigter Verjährungsbeginn bei fehlendem Einblick

Die Frist für eine Schadenersatzklage beginnt nicht zu laufen, solange Sie als Laie keinen Einblick in jene Zusammenhänge haben, aus denen sich das Verschulden ergibt.

günstig für Geschädigter Privatbeteiligung und Verjährung

Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.

Verwandte Fragen

Schadenersatz · Beginn der Verjährung bei Schadenersatz
Schadenersatz · Verjährung nach Einstellung des Strafverfahrens
Schadenersatz · Beginn der Verjährung beim Schadenersatz