OGH 1 Ob 85/19k
Worum es ging: Muss ich die Verjährung im Prozess genau begründen?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.
Das Gericht darf die Verjährung nicht von sich aus berücksichtigen. Auch wenn schon aus der Klage hervorgeht, dass ein Anspruch verjährt sein könnte, muss die beklagte Partei sich darauf berufen und die dafür maßgeblichen Tatsachen vorbringen.
Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.
Schließen Sie sich im Strafverfahren als Privatbeteiligter an, hat das für die Unterbrechung der Frist dieselbe Wirkung wie eine Klage bei Gericht.
Ja. Der Antrag bei den Einrichtungen der Menschenrechtskonvention unterbricht die Verjährung Ihrer Entschädigungsansprüche. Sie müssen dann aber in angemessener Frist den Rechtsweg im Inland beschreiten, soweit Ihnen dort nichts zugesprochen wurde. Das Abwarten eines deswegen eingeleiteten Verfahrens gilt nicht als Untätigkeit.
Nein. Das Verfahren über einen Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss ist kein eigener Zwischenstreit. Über die Kosten wird daher noch nicht abgesprochen; sie bleiben der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
Auch wenn Ihr Rechtsmittel im Ergebnis erfolglos bleibt, zählen die Kosten dafür zu den weiteren Kosten des Verfahrens, wenn es die Klärung einer weiteren Frage bewirkt hat. Über sie wird dann gemeinsam mit den übrigen Kosten am Ende entschieden.
Das Gericht darf seine Entscheidung nicht auf eine rechtliche Überlegung stützen, die Sie nicht beachtet haben und auf die Sie das Gericht nicht hingewiesen hat. Sie müssen die Gelegenheit bekommen, sich dazu zu äußern.
Ja. Schließen Sie sich im Strafverfahren gegen den Schädiger mit Ihren Ansprüchen an, wird die Verjährung unterbrochen, wenn Sie die Sache danach zügig weiterverfolgen. Entscheidend ist, dass es um denselben Vermögensnachteil geht, nicht auf welchen Rechtsgrund Sie sich stützen. Der Schädiger muss davon nicht eigens verständigt werden.
Nimmt das Berufungsgericht einen Beweis durch Verlesung auf und hat schon das Erstgericht denselben Beweis auf dieselbe Weise aufgenommen, ist das zulässig. Ein Verfahrensfehler liegt darin nicht.
Vor dem Höchstgericht können Sie ein Urteil nur aus den im Gesetz genannten Gründen bekämpfen. Diese Aufzählung ist vollständig und lässt sich nicht erweitern. Andere Einwände führen nicht zum Erfolg.
Ja. Ob ein Teil des Urteils eine Tatsachenfeststellung ist, hängt nicht vom Aufbau des Urteils ab. Auch was in der Beweiswürdigung oder in der rechtlichen Beurteilung steht, gilt als Feststellung, wenn es eindeutig eine Tatsache betrifft.
Nein. Der Oberste Gerichtshof stellt keine Tatsachen fest und nimmt keine Beweise auf. Das gilt auch dann, wenn Sie einen Beschluss des Berufungsgerichts bekämpfen.
Wer mit seinem Rechtsmittel die Aufhebung des ersten Urteils erreicht hat, kann gegen diesen Aufhebungsbeschluss nur eingeschränkt vorgehen. Sie können nur die rechtliche Beurteilung bekämpfen, von der das Berufungsgericht dabei ausgegangen ist. Die Aufhebung selbst können Sie nicht angreifen.
Wurde die Klage zuerst in Italien erhoben, unterbricht das die Frist. Nach Rechtskraft der italienischen Entscheidung beginnt die zweijährige Frist neu zu laufen. Eine innerhalb dieser zwei Jahre im Inland eingebrachte Klage verhindert die Verjährung der Schadenersatzansprüche.
Ja. Stützen Sie Ihren Anspruch auf mehrere verschiedene Fehler, wird für jeden dieser Vorwürfe eigens geprüft, wann die Frist zu laufen begann. Für den Beginn zählt der Zeitpunkt, zu dem Sie aus den Ihnen bekannten Tatsachen ohne nennenswerte Mühe auf ein Verschulden schließen konnten.
Nein. Die Verjährung beginnt erst, wenn Sie neben dem Schaden auch ausreichend wissen, dass ein Verschulden irgendeines Organs den Schaden verursacht hat. Schon das Kennenmüssen dieses Umstands setzt die Frist allerdings in Gang.
Sie können nur geltend machen, dass die rechtliche Beurteilung falsch ist, dass ein Verfahrensfehler den Sachverhalt unvollständig ließ oder dass die Entscheidung dem Akt widerspricht. Die Beweiswürdigung und die Feststellungen können Sie dort nicht mehr bekämpfen. Das Höchstgericht ist auch im Wohnrecht keine Tatsacheninstanz.
Ja. Eine Privatanklage im Strafverfahren dient nicht der Verfolgung zivilrechtlicher Ansprüche und unterbricht die Verjährung deshalb nicht. Wollen Sie Ihren Schadenersatzanspruch erhalten, müssen Sie ihn rechtzeitig gerichtlich geltend machen.
Nein. Hat das Erstgericht seine Entscheidung nur auf verlesene Beweise gestützt, haben Sie im Berufungsverfahren auch nur Anspruch darauf, dass diese Verlesung wiederholt wird. Unterbleibt eine mündliche Berufungsverhandlung, die bloß diesem Zweck dienen würde, ist das kein erheblicher Verfahrensfehler, selbst wenn das Berufungsgericht aus diesen Beweisen ergänzende Feststellungen trifft.
Nein. Auch wenn das Berufungsgericht die Beweise wiederholt und andere Feststellungen trifft als das Erstgericht, bleibt der Oberste Gerichtshof reine Rechtsinstanz. Eine Ausnahme dafür ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Der Weg durch die Instanzen
- Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien, 28.03.2017, 32 Cg 7/17k-15
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 21.02.2019, 14 R 80/18i-19
Zitierte Paragrafen
ABGB § 1497 ZPO § 180 ZPO § 496 ZPO § 519 ZPO § 52
Entscheidungstext
62 Absätze, 45.893 Zeichen · im RIS ansehen
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Geschäftszahl
1Ob85/19k
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch die Eisenberger & Herzog Rechtsanwalts GmbH, Graz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 724.254,20 EUR sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Februar 2019, GZ 14 R 80/18i-19, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 2017, GZ 32 Cg 7/17k-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
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