Wann läuft die Frist, wenn ich den Fehler nicht erkennen konnte?
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Ständige Rechtsprechung seit 1977, zuletzt bestätigt am 22.07.2025 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1977)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Inwieweit sich aus einer Anklageschrift „gesicherte Verfahrensergebnisse“ für einen zivilrechtlichen Anspruch ergeben, kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Dass die Anklageschrift, die sich für den Ersatzanspruch der Klägerin auf eine komplexe Indizienkette stützt, die Verjährungsfrist nicht in Gang setzt, begründet keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung.OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025
- Ob und unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte im Rahmen seiner Erkundigungsobliegenheit ein Sachverständigengutachten einholen muss, ist stets nur nach den Umständen des konkreten Falls zu beurteilen und bildet daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage.OGH 6 Ob 208/20m, 22.10.2020
- Hier: Planungs- und/oder Bauausführungsfehler.OGH 6 Ob 208/20m, 22.10.2020
- Lassen sich die maßgebenden Umstände und Zusammenhänge ohne besondere Fachkunde nicht erkennen, so beginnt die Verjährung bei einem nicht fachkundigen Geschädigten so lange nicht zu laufen, als ihm nicht sämtliche anspruchsbegründenden Umstände bekannt sind.OGH 6 Ob 208/20m, 22.10.2020
- Die Reichweite der Erkundigungspflicht des Geschädigten hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.OGH 4 Ob 168/14f, 21.10.2014
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- Bei geltend gemachter Verschuldenshaftung gehört auch die Kenntnis des Geschädigten von jenen Umständen, aus denen das Verschulden des Schädigers abzuleiten ist, zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, es sei denn, dass sich das Verschulden aus der offenkundigen Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens selbst ergibt.OGH 10 Ob 12/08z, 10.06.2008
- Hier: Schuldhafte Konkursverschleppung.OGH 2 Ob 241/06i, 12.07.2007
- Hat der Geschädigte als Laie keinen Einblick in die für das Verschulden maßgeblichen Umstände, so beginnt die Verjährungszeit nicht zu laufen.OGH 1 Ob 64/00v, 30.01.2001
- Vermag ein Laie das Ausmaß eines Bauschadens beziehungsweise der Kosten einer Mängelverbesserung nicht zu erkennen, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einlangen eines Sachverständigengutachtens. Reicht der Schaden in Wahrheit weiter beziehungsweise sind die Kosten der Mängelbehebung höher, als der Sachverständige erkennen konnte, so beginnt die Verjährungsfrist erst, sobald der Sachverständige sie erkannt und hierüber ein neues Gutachten erstattet hat (WBl 1987, 66).OGH 8 Ob 2161/96v, 30.01.1997
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0034322 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 27.
- OGH 4 Ob 156/24f, 22.07.2025, Fall aus Wien
- OGH 8 Ob 55/24g, 26.08.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 8 Ob 45/24m, 22.05.2024, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 116/23d, 21.05.2024, Fall aus Oberösterreich
- OGH 2 Ob 67/24b, 23.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 1 Ob 200/23b, 08.04.2024, Fall aus Wien
- OGH 2 Ob 152/21y, 25.10.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 21/22g, 19.07.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 102/21t, 16.12.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 5 Ob 114/20f, 10.12.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Nein. Dass Sie sich dem Strafverfahren gegen den Schädiger nicht angeschlossen haben und deshalb nichts über dessen Verlauf erfuhren, schiebt den Beginn der Verjährungsfrist allein nicht hinaus. Die Frist läuft, sobald Ihnen Schaden und Schädiger bekannt sind.
Die dreißigjährige Frist beginnt mit der schädigenden Handlung. Ob und wann Sie den Schaden bemerken, spielt für ihren Beginn keine Rolle. Auch wenn der Schaden selbst erst später eintritt, läuft die Frist bereits.