Wann gehört mein Streit mit einer Firma vors Handelsgericht?
betrifft Unternehmer, Kläger, Beklagte
Das Handelsgericht ist nur zuständig, wenn Ihr Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird. Der Anspruch muss also sachlich mit der Geschäftstätigkeit zusammenhängen und aus diesem Geschäft selbst geltend gemacht werden.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 26.11.2025 (14 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Voraussetzung für die Zuständigkeit des HG ist, dass der Anspruch aus einem Handelsgeschäft abgeleitet wird und somit in einem sachlichen Zusammenhang mit der Gewerbetätigkeit steht und aus dem Handelsgeschäft selbst geltend gemacht wird.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Ansprüche wegen Schutzgesetzverletzung (§ 1311 ABGB iVm § 122 Abs 1 GmbHG aF bzw § 163a StGB), wegen List (§ 874 ABGB) und wegen sittenwidriger Schädigung (§ 1295 Abs 2 ABGB).OGH 10 Ob 55/25y, 18.11.2025
- Bereicherungsansprüche aus der Rückabwicklung eines (wegen Fehlens einer Konzession zur Durchführung von Glücksspielen) nach § 879 Abs 1 ABGB nichtigen Geschäfts nach §§ 877, 1431 ABGB begründen mangels ausreichend engem Sachzusammenhang zu einem unternehmensbezogenen Rechtsgeschäft keine Streitigkeit im Sinne des § 51 Abs 1 Z 1 JN.OGH 7 Ob 173/19w, 27.11.2019
- Hinsichtlich der in § 51 Abs 1 Z 1 JN idF HaRÄG normierten Voraussetzung für die Zuständigkeit der Handelsgerichte ist, dass der Anspruch aus einem unternehmensbezogenen Geschäft abgeleitet wird, ist insoweit keine Änderung zur früheren Rechtslage eingetreten, weshalb zur näheren Konkretisierung dieses Tatbestandserfordernisses auf die bisherige Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann.OGH 2 Ob 67/08d, 28.04.2008
- Eine eingetragene Erwerbsgesellschaft (EEG), die ein Minderhandelsgewerbe betreibt und somit Handelsgeschäfte abschließt, ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen vor dem Handelsgericht zu klagen. Ebenso die Gesellschafter einer minderkaufmännisch tätigen EEG.OGH 7 Ob 159/04i, 28.07.2004
- Ein Ausspruch wird dann aus dem Handelsgeschäft selbst abgeleitet, wenn dieses den rechtserzeugenden Sachverhalt darstellt, auf welchen der Kläger den Anspruch stützt. Es genügt nicht, dass der eingeklagte Anspruch anlässlich der kaufmännischen Tätigkeit des Beklagten entstanden, sondern es ist das Hervorgehen des Anspruches, somit auch der Streitigkeit selbst, aus einem Handelsgeschäfte, erforderlich.OGH 1 Ob 543/93, 25.08.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0046425 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 14.
- OGH 3 Ob 146/25d, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 3 Ob 149/25w, 26.11.2025, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 87/24y, 26.03.2025, Fall aus Wien
Im Gesetz
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