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Ist für meinen Streit als Beamter das Arbeitsgericht zuständig?

betrifft Beamte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, öffentliche Dienstgeber
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht können nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechts, ausgetragen werden. Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten gehören in den Verwaltungsweg. Nur wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Art erhoben werden, sind die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.

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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (18 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1992)

Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Alle 9 Ergänzungen anzeigen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 18.

Im Gesetz

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