Ist für meinen Streit als Beamter das Arbeitsgericht zuständig?
betrifft Beamte, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, öffentliche Dienstgeber
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht können nur bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechts, ausgetragen werden. Streitigkeiten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten gehören in den Verwaltungsweg. Nur wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Art erhoben werden, sind die Arbeits- und Sozialgerichte zuständig.
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Ständige Rechtsprechung seit 1992, zuletzt bestätigt am 26.08.2025 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1992)
Die in § 50 Abs 1 ASGG aufgezählten Rechtsstreitigkeiten müssen jedoch, um Arbeitsrechtssachen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu sein, bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, also Streitigkeiten des Privatrechtes, sein; Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind daher im Verwaltungsweg auszutragen. Nur dann, wenn von oder gegen Beamte Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden, sind für solche Rechtsstreitigkeiten die Arbeitsgerichte und Sozialgerichte zuständig.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dies gilt im Fall einer Zuweisung eines Beamten an einen ausgegliederten Rechtsträger gleichermaßen.OGH 9 ObA 4/12x, 27.02.2012
- Der Zuordnung der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zum hoheitlichen Bereich oder zur Privatwirtschaftsverwaltung kommt keine Bedeutung zu.OGH 9 ObA 64/10t, 28.07.2010
- Hier: Ein an einen anderen Krankenhausträger überlassener, mittels Bescheid bestellter Primararzt, über den die Diensthoheit gemäß § 2 Abs 1 Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz bei der Oberösterreichischen Landesregierung verblieb, machte neben einem auf den Verwaltungsweg gehörigen Gestaltungsanspruch hinsichtlich der Arbeitsbedingungen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Rahmen eines Feststellungsbegehrens auch noch einen Anspruch auf verschiedene, vermeintlich entgangene Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis geltend, die er aus einer bestimmten (Nicht-)Gestaltung des Dienstverhältnisses ableitete; Zulässigkeit des Rechtswegs verneint.OGH 9 ObA 137/09a, 11.05.2010
- Zulässigkeit des Rechtswegs verneint.OGH 9 ObA 74/08k, 08.10.2008
- Hier begehrt der Personalausschuss der Österreichischen Post AG die Unterbindung der Verlegung des für die Beamten zuständigen Personalamts vom derzeitigen Sitz.OGH 9 ObA 74/08k, 08.10.2008
Alle 9 Ergänzungen anzeigen
- Richtig ist der Hinweis, dass die Gerichte dann zuständig sind, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur (zum Beispiel Schadenersatzansprüche nach dem Organhaftpflichtgesetz) geltend gemacht werden. § 51 Abs 1 ASGG brachte jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber.OGH 9 ObA 109/05b, 25.01.2006
- Die ordentlichen Gerichte sind dann zuständig, wenn vom Beamten Ansprüche zivilrechtlicher Natur geltend gemacht werden.OGH 9 ObA 158/05h, 25.01.2006
- Hier: Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer.OGH 10 Ob 49/03h, 18.11.2003
- Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche.OGH 8 ObA 320/01v, 24.01.2002
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0086019 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 18.
- OGH 9 ObA 38/25s, 26.08.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 7/16m, 25.10.2016, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 52/16m, 24.06.2016, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz (ASGG) § 50 · Gegenstand der Arbeitsrechtssachen
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