Welcher Kollektivvertrag gilt in einem Betrieb mit mehreren Bereichen?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ist der Betrieb organisatorisch nicht in getrennte Abteilungen gegliedert, richtet sich das Entgelt nach dem wirtschaftlich maßgeblichen Bereich. Gilt für diesen ein Mindestlohntarif, verdrängt er den Kollektivvertrag, der für den untergeordneten Bereich gälte. Dasselbe gilt, wenn für den maßgeblichen Bereich ein gesatzter Kollektivvertrag gilt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 23.10.2020 (3 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1989)
Analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG bei einem Zusammentreffen eines von einem Mindestlohntarifes erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem KollV erfassten untergeordneten Teilbereich.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Dasselbe gilt bei Zusammentreffen eines von einem gesatzten Kollektivvertrag erfassten Wirtschaftsbereichs von maßgeblicher Bedeutung mit einem von einem Kollektivvertrag erfassten ungeordneten Teilbereich.OGH 9 ObA 91/13t, 26.11.2013
- Liegt ein Mischbetrieb im Sinn des § 9 Abs 3 ArbVG vor, verdrängt ein für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich maßgeblichen Betriebsbereichs anzuwendender Mindestlohntarif in analoger Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG einen für die Arbeitnehmer des wirtschaftlich untergeordneten Bereichs geltenden Kollektivvertrag.OGH 9 ObA 11/10y, 24.11.2010
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0050861 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 3.
- OGH 8 ObA 86/20k, 23.10.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 8 · Kollektivvertragsangehörigkeit
- ArbVG § 9 · Fachlicher Geltungsbereich
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