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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 23.11.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 77/23y

Worum es ging: Läuft meine Frist schon ab dem Tag der Entlassung?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Nur bei Ansprüchen, die sofort gefordert werden können; dort beginnt die sechsmonatige Frist mit Ablauf des Austritts- oder Entlassungstages. Ansprüche, die erst später fällig werden, lösen die Frist erst mit ihrer jeweiligen Fälligkeit aus.

Für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt gilt eine sechsmonatige Frist. Diese Frist wirkt nur zugunsten des Arbeitnehmers zwingend. Der Arbeitgeber kann auf sie verzichten, etwa indem er sie im Prozess nicht einwendet, und das Gericht darf sie nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sie geltend macht.

Manche Ansprüche werden erst nach dem Ende des Dienstverhältnisses fällig. Für diese beginnt die Frist, innerhalb der Sie bei Gericht klagen müssen, erst an dem Tag der Fälligkeit. Das gilt für die Fristen der verschiedenen Dienstnehmergesetze gleichermaßen.

Die sechsmonatigen Fristen für Ansprüche nach Entlassung oder Austritt sind gesetzliche Ausschlussfristen. Wer sie versäumt, verliert seinen Anspruch. Auf diese Fristen ist das Fristengesetz anzuwenden.

Es genügt, wenn Sie im Verfahren allgemein einwenden, dass der Anspruch verjährt ist. Sie müssen dafür nicht eigens bestimmte Tatsachen anführen. Das Gericht zieht dann den gesamten Inhalt des Verfahrens heran.

Rechte, die Sie nicht ausüben, verfallen in der Regel nach dreißig Jahren. Die Frist beginnt, sobald Sie das Recht geltend machen könnten, also kein rechtliches Hindernis mehr entgegensteht. Auch Rechte wie ein vereinbartes Wiederkaufsrecht unterliegen dieser Frist.

Wenn es darum geht, wann die Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat, trifft die Beweispflicht die beklagte Partei. Sie muss den Beginn der Frist also nachweisen.

Grundsätzlich muss jede Seite jene Tatsachen beweisen, die für ihren eigenen Standpunkt sprechen. Wer sich also auf etwas beruft, trägt dafür das Risiko, wenn es unbewiesen bleibt.

Auch wenn Sie eine Kündigung wegen Sozialwidrigkeit anfechten, bleibt die ausgesprochene Kündigung vorerst aufrecht. Sie können daher zunächst weder Weiterbeschäftigung noch Weiterzahlung des Entgelts verlangen. Erst die Entscheidung, mit der der Fortbestand Ihres Arbeitsverhältnisses rückwirkend festgestellt wird, beseitigt dieses Hindernis, und erst ab da beginnt die Verjährung.

Eine Klage, mit der Sie eine an sich wirksame Kündigung anfechten, ist auf deren Aufhebung zu richten. Sie dürfen nicht bloß die Feststellung begehren, dass Ihr Arbeitsverhältnis fortbesteht. Ist die Anfechtung erfolgreich, wird die zunächst wirksame Kündigung rückwirkend für unwirksam erklärt.

Die Frist von einer Woche für die gerichtliche Anfechtung der Kündigung ist eine Verfahrensfrist. Wird sie versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig.

Der Arbeitgeber. Wer einen Anspruch abwehren will, muss die Umstände behaupten und beweisen, die ihn vernichten. Wird eingewendet, brutto und netto seien gleich hoch, gehört dazu auch eine Behauptung über die abzuführende Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge.

Haben Sie die Kündigung erfolgreich angefochten, so werden die nachzuzahlenden Entgeltansprüche mit der Rechtskraft des stattgebenden Urteils fällig. Erst ab diesem Zeitpunkt können Sie die Zahlung verlangen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1155 ABGB § 1501 ASGG § 61 AngG Art. 1 § 20 AngG Art. 1 § 29 AngG Art. 1 § 34 ArbVG § 105 ZPO § 52

Entscheidungstext

45 Absätze, 14.289 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.11.2023

Geschäftszahl

9ObA77/23y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Annerl sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Karin Koller (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei E* Aktiengesellschaft, *, vertreten durch Dr. Farah Abu-Jurji, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung (Streitwert 24.000 EUR), in eventu 65.724 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse: 42.538,03 EUR brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juli 2023, GZ 10 Ra 20/23v-24, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 19. Oktober 2022, GZ 30 Cga 102/22x-14, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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