OGH 9 ObA 30/18d
Worum es ging: Darf ich meine rechtliche Begründung im Rechtsmittel noch ändern?
Die Regeln aus dieser Entscheidung
Sie dürfen im Rechtsmittel eine neue rechtliche Begründung bringen, solange die dafür nötigen Tatsachen schon in erster Instanz vorgebracht oder festgestellt wurden. Anders ist es dort, wo eine Vorschrift verlangt, dass eine Partei den Punkt ausdrücklich einwendet, etwa bei der Verjährung.
Ja. Das Verbot neuer Tatsachen und Beweise trifft nur das, was in erster Instanz noch nicht vorgekommen ist. Alles, was sich bereits aus dem Urteil oder aus dem Akt ergibt, dürfen Sie in der Berufung weiter verwenden.
Zwischen der Verständigung des Betriebsrats und dem Ausspruch der Kündigung muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen. Er wird angenommen, wenn es um einen einzigen Kündigungsfall geht und die Kündigung zum nächstmöglichen Termin oder innerhalb weniger Wochen erfolgt.
Die Verständigung des Betriebsrats ist immer nur eine Absichtserklärung. Sie soll dem Betriebsrat ermöglichen, sich rechtzeitig einzuschalten und den Betriebsinhaber unter Umständen von der Kündigung abzubringen. Bis zum Ausspruch der Kündigung kann daher noch etwas anderes geschehen, etwa eine Einigung oder ein Ende des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen.
Nein. Die Verständigung muss sich auf eine aktuelle und ausreichend konkrete Kündigungsabsicht beziehen. Sätze wie, in dieser Abteilung werde man wohl ein paar Leute kündigen müssen, genügen dafür nicht.
Die Stellungnahme des Betriebsrats ist an keine Form gebunden, muss aber klar und eindeutig sagen, ob er der Kündigung widerspricht oder zustimmt. Auf die Wortwahl kommt es nicht an; entscheidend ist, wie der Betriebsinhaber die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Nur eine Stellungnahme ohne eindeutigen Inhalt gilt wie Schweigen.
Nimmt der Betriebsrat erst nach Ablauf der Woche Stellung, ist seine Stellungnahme unwirksam. Die Frist ist eine Höchstfrist und kann nicht verlängert werden. Verständigt der Betriebsinhaber im selben Kündigungsfall noch einmal, beginnt die Woche dadurch nicht neu.
Der Weg durch die Instanzen
- Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht, 29.01.2018, 7 Ra 83/17b-15
Zitierte Paragrafen
ArbVG § 105 ZPO § 482 ZPO § 52
Entscheidungstext
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Gericht
OGH
Entscheidungsdatum
28.06.2018
Geschäftszahl
9ObA30/18d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Ingomar Stupar und Mag. Thomas Kallab in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** K*****, vertreten durch Mag. Hannes Huber, Dr. Georg Lugert, Rechtsanwälte in Melk, gegen die beklagte Partei R***** eGen, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, wegen Anfechtung einer Kündigung (§ 105 ArbVG), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2018, GZ 7 Ra 83/17b-15, mit dem der Berufung der klagenden Partei nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben.
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