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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 25.03.2019 · Fall aus Oberösterreich

OGH 8 ObA 60/18h

Worum es ging: Gelten für Zeitausgleich dieselben Regeln wie für Urlaub?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Zeitausgleich verfolgt ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub. Die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Antritt können daher angewendet werden. Weil die Zwecke aber nur ähnlich sind, hat der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger Gewicht als beim Urlaub.

Ja. Zeitausgleich ist keine bloß unbezahlte Ruhezeit, sondern eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht.

Ihr Zeitguthaben bleibt bestehen. Solange das Arbeitsverhältnis aufrecht ist, wird das Entgelt dafür nicht fällig, und Sie können das Guthaben weiterhin in Freizeit verbrauchen. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens macht daraus keine sofort fällige Geldforderung und beendet Ihr Arbeitsverhältnis auch nicht vorzeitig.

Nein. Wird Ihr nicht verbrauchtes Zeitguthaben bei Ende des Arbeitsverhältnisses abgegolten und haben Sie diese Leistungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, handelt es sich um eine gewöhnliche Insolvenzforderung. Maßgeblich ist, wann Sie gearbeitet haben, nicht wann ausgezahlt wird.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1414 IO § 25 IO § 46 IO § 51

Entscheidungstext

50 Absätze, 19.974 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.03.2019

Geschäftszahl

8ObA60/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Werner Hallas und Ing. Karl Melichar als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei IEF-Service GmbH, 1150 Wien, Linke Wienzeile 246, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17–19, gegen die beklagte Partei Dr. K*****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz der Schuldnerin S***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Dr. Franz Hafner, Dr. Karl Bergthaler, Rechtsanwälte in Altmünster, wegen 1.769 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2018, GZ 12 Ra 44/18d-11, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. April 2018, GZ 14 Cga 6/18w-7, nicht Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahingehend abgeändert, dass sie zu lauten haben:

„Das Klagebegehren, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, der klagenden Partei 1.759 EUR samt 4 % Zinsen seit 10. 10. 2017 zu zahlen, wird abgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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