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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 29.04.2025 · Fall aus Wien

Der OGH hat in der Sache entschieden.

OGH 9 ObA 17/25b

Worum es ging: Gelten für Zeitausgleich dieselben Regeln wie für Urlaub?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Der Zeitausgleich verfolgt ähnliche Zwecke wie der Erholungsurlaub. Die Grundsätze des Urlaubsrechts über den Antritt können daher angewendet werden. Weil die Zwecke aber nur ähnlich sind, hat der Erholungszweck beim Zeitausgleich weniger Gewicht als beim Urlaub.

Haben Sie einmal zwischen der Bezahlung der Überstunden und dem Zeitausgleich gewählt, sind Sie an diese Wahl gebunden. Geld statt der Freizeit gibt es nur dann, wenn der Zeitausgleich nicht mehr gewährt werden kann.

Wird Ihnen Freizeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet wird, ist das kein zusätzliches Entgelt dafür, dass Sie Ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Ein Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter. Er bedeutet nur, dass Ihre Arbeitszeit anders verteilt wird.

Wird Ihnen für den Nachtdienst eine Ersatzruhezeit gewährt, die auf die Normalarbeitszeit angerechnet und damit entlohnt wird, ist das kein zusätzliches Entgelt. Die Mehrleistung in der Nacht wird dadurch ausgeglichen, die Arbeitszeit wird nur anders verteilt. Anders kann es sein, wenn dabei ungleichwertige Arbeitszeiten gegeneinander abgerechnet werden.

Zeitausgleich für Überstunden oder Feiertagsarbeit setzt eine Vereinbarung mit Ihnen voraus. Wird er mit Normalarbeitszeit abgegolten, sind die gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Zuschläge zu berücksichtigen, es ist also nicht eins zu eins auszugleichen. Rechnet der Arbeitgeber ohne Vereinbarung einseitig eins zu eins ab, ist eine Weigerung, weitere Überstunden zu leisten, kein Entlassungsgrund.

Haben Sie mit dem Arbeitgeber Beginn und Ende des Urlaubs verbindlich vereinbart, bindet das beide Seiten. Der Arbeitgeber kann davon einseitig nur aus besonders schwerwiegenden Gründen abgehen. Das setzt voraus, dass gerade Ihr Einsatz nach den Umständen unumgänglich nötig ist, um wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb zu vermeiden.

Gegenstand des besonderen Feststellungsverfahrens ist eine Klage darauf, festzustellen, ob ein Recht oder ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. Voraussetzung ist ein rechtliches Interesse daran, dass diese Frage bald durch eine gerichtliche Entscheidung geklärt wird.

Eine Erkrankung während des Verbrauchs von Zeitausgleich für Überstunden wirkt sich auf das Arbeitsverhältnis nicht aus. Die Zeit des Krankenstands kann daher zur Abdeckung des Überstundenguthabens herangezogen werden.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 54

Entscheidungstext

50 Absätze, 18.268 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

9ObA17/25b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wolfgang Jelinek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat des U*, vertreten durch bfp Brandstetter Feigl Pfleger Rechtsanwälte GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei Land *, vertreten durch Mag. Thomas Reisch, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung gemäß § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert: 7.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Jänner 2025, GZ 7 Ra 86/24d-28, mit dem der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. Juli 2024, GZ 22 Cga 19/24h-22, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 751,92 EUR (darin 125,32 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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