Wer muss beweisen, dass die Kündigung mich schwer trifft?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 21.10.2025 (51 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Ob diese Voraussetzung nachgewiesen werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und stellt damit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar.OGH 9 ObA 64/12w, 25.07.2012
- Bei der Sechsmonatsfrist handelt es sich um eine Wartezeit.OGH 8 ObA 28/11t, 25.05.2011
- Bei einer Anfechtung nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG ist zunächst zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer durch die Kündigung erhebliche soziale Nachteile entstehen, die über die normale Interessenbeeinträchtigung bei einer Kündigung hinausgehen.OGH 8 ObA 23/10f, 22.04.2010
- Den Arbeitnehmer trifft für die Grundvoraussetzung der Anfechtung, der wesentlichen Interessenbeeinträchtigung eine Konkretisierungspflicht, Behauptungspflicht und Beweispflicht.OGH 9 ObA 208/01f, 19.09.2001
- Ist dies der Fall, ist das Vorliegen eines der genannten Außnahmetatbestände (§ 105 Abs 3 Z 2 lit a und b ArbVG) zu prüfen.OGH 9 ObA 193/00y, 18.10.2000
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051746 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 10 von 51.
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
- OGH 8 ObA 27/25s, 30.09.2025, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 6/25k, 19.03.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 38/24g, 26.09.2024, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 81/23d, 11.01.2024, Fall aus Tirol
- OGH 9 ObA 90/23k, 23.11.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 59/23a, 18.10.2023, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 128/22x, 24.01.2023, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 71/22g, 16.12.2022, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.
Ihre wesentlichen Interessen sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Kündigung nur eine finanzielle Schlechterstellung bewirkt. Die Kündigung muss Ihre Existenz nicht durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Bereits der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis genügt, und zwar auch dann, wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig ausreichend gesichert ist.