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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 21.10.2025 · Fall aus Tirol

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 8 ObA 21/25h

Worum es ging: Was tun, wenn das Berufungsgericht meine Argumente nicht behandelt?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat das Berufungsgericht Ihre rechtlichen Einwände als nicht ordentlich ausgeführt angesehen und deshalb nicht behandelt, müssen Sie das in der Revision als Mangel bekämpfen. Tun Sie das nicht, darf der Oberste Gerichtshof die Sache inhaltlich nicht mehr prüfen.

Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.

Geprüft wird, wie leicht Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden. Dabei zählen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, der Verlust von Ansprüchen, die von der Dienstzeit abhängen, und der Verlust sonstiger Vorteile wie einer Dienstwohnung. Einzubeziehen sind außerdem Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, das Einkommen des Ehepartners und anderer erwerbstätiger Familienmitglieder sowie berücksichtigungswürdige Schulden.

Auch wenn einer oder mehrere der gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen, hebt das die soziale Ungerechtfertigtheit der Kündigung nicht schon für sich auf. Es muss zusätzlich abgewogen werden zwischen Ihren bereits feststehenden beeinträchtigten Interessen und den Interessen des Arbeitgebers an der Beendigung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Ihre wesentlichen Interessen sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Kündigung nur eine finanzielle Schlechterstellung bewirkt. Die Kündigung muss Ihre Existenz nicht durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Bereits der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis genügt, und zwar auch dann, wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig ausreichend gesichert ist.

In die Prüfung, ob wesentliche Interessen beeinträchtigt sind, fließt Ihre gesamte wirtschaftliche und soziale Lage ein. Berücksichtigt werden insbesondere die Veränderung Ihres Einkommens, ob Sie Sorgepflichten haben, Ihre Kreditbelastung, Ihr Gesundheitszustand, Ihr Alter und die Auswirkung auf die Grundlage Ihrer künftigen Pension. Auch die Höhe der Abfertigung wird einbezogen.

Bei der Anfechtung einer Kündigung wird nach einem objektiven Maßstab zuerst geprüft, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind; das setzt eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten voraus. Für diese Umstände müssen Sie als anfechtende Person die Behauptungen aufstellen und den Beweis erbringen.

Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.

Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.

Geprüft wird nicht nur, ob Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden, wobei Betriebszugehörigkeit, Alter, der Verlust dienstzeitabhängiger Ansprüche und sonstiger Vorteile eine Rolle spielen. Einzubeziehen sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihren Familienangehörigen.

Wenn feststeht, dass die Kündigung wesentliche Interessen von Ihnen beeinträchtigt, und zugleich Umstände in Ihrer Person betriebliche Interessen belasten, werden beide Seiten gegeneinander abgewogen. Nur so kann der Schutz vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen seinen Zweck erfüllen.

Sie müssen beweisen, dass die Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners berücksichtigt. Ist dieses Einkommen hoch und Ihr eigenes deutlich niedriger, sodass durch dessen Wegfall keine spürbare Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage zu befürchten ist, ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt.

Es genügt, dass in Ihrer Person liegende Umstände die betrieblichen Interessen so nachteilig berühren, dass ein vernünftiger Betriebsinhaber bei sachlicher Betrachtung kündigen würde und die Kündigung als angemessene Maßnahme erscheint. Werden die betrieblichen Interessen in erheblichem Maß berührt, überwiegen sie Ihr Interesse an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Ist die Kündigung wirtschaftlich begründet und stehen betriebliche Erfordernisse Ihrer Weiterbeschäftigung entgegen, entscheidet das Gewicht der Interessen. Wiegen Ihre wesentlichen Interessen schwerer als die Nachteile für den Betrieb, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen die betrieblichen Interessen, ist sie gerechtfertigt.

Ihr Verhalten wird als Ganzes danach beurteilt, ob es nach allgemeiner Auffassung mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes vereinbar war. Dabei dürfen auch frühere Verfehlungen herangezogen werden, wegen derer der Arbeitgeber damals auf Kündigung oder Entlassung verzichtet hat.

Ja. Wer wiederholt Weisungen missachtet, den Arbeitsplatz ohne Genehmigung verlässt und sich dauernd herausfordernd oder beleidigend gegenüber Vorgesetzten und Kollegen verhält, gibt Kündigungsgründe. Bei der Beurteilung des Gesamtverhaltens darf der Dienstgeber auch auf frühere Verfehlungen zurückgreifen.

Damit Ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, genügt es nicht, dass eine bedeutsame Rechtsfrage im Raum steht. Die Entscheidung muss von der Beantwortung dieser Frage auch tatsächlich abhängen.

Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Entlassung wegen bestimmter Vorfälle verloren, können diese bei der Beurteilung Ihres Gesamtverhaltens nur eingeschränkt berücksichtigt werden. Das ist nur möglich, wenn erwiesen ist, dass sich genau dieselben Gründe wiederholt haben.

Wird bei einer Kündigung geprüft, wie stark Ihre soziale Lage beeinträchtigt ist, zählt vor allem, ob Sie weiterhin ein laufendes Einkommen haben. Sie müssen Ihr Vermögen nicht aufbrauchen, um Einbußen für Ihren Arbeitgeber abzufedern. Berücksichtigt wird nur, was Ihr Vermögen an laufenden Erträgen bringt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG Art. 10 § 2 ArbVG § 105 ZPO § 502 ZPO § 508a ZPO § 510

Entscheidungstext

27 Absätze, 6.999 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.10.2025

Geschäftszahl

8ObA21/25h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka und Mag. Dr. Sengstschmid sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F* P*, vertreten durch Dr. Erwin Köll, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ö* AG, *, vertreten durch die HALO Hahn Loidolt RechtsanwältInnen OG in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2025, GZ 13 Ra 36/24b-115, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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