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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 24.01.2023 · Fall aus Wien

Der OGH hat das Rechtsmittel nicht angenommen; es gilt die Entscheidung der Vorinstanz.

OGH 9 ObA 128/22x

Worum es ging: Ist eine Entscheidung ungültig, wenn sie schlecht begründet ist?

Fachgebiete laut RIS: Arbeitsrecht

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Eine mangelhafte Begründung macht eine Entscheidung nur dann nichtig, wenn sie gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt. Eine knappe, aber nachvollziehbare Begründung genügt.

Hat das Berufungsgericht einen behaupteten Fehler des Erstgerichts geprüft und verneint, ist die Sache erledigt. Sie können diesen Mangel in der Revision nicht noch einmal geltend machen.

Grundsätzlich können Sie Fehler der ersten Instanz, die das Berufungsgericht nicht anerkannt hat, nicht nochmals vorbringen. Anders ist es, wenn das Berufungsgericht Ihre Rüge wegen falscher Anwendung von Verfahrensregeln gar nicht behandelt hat. Dann liegt bereits ein eigener Fehler des Berufungsverfahrens vor, den Sie bekämpfen können.

Bringen Sie in der Berufung vor, dass dem ersten Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, muss sich das Berufungsgericht damit befassen. Übergeht es diesen Punkt, leidet das Berufungsverfahren selbst an einem Mangel.

Das geht nur, wenn der Akteninhalt in einem wesentlichen Punkt unrichtig wiedergegeben wurde. Zieht das Gericht aus richtig dargestellten Beweisergebnissen bloß Schlüsse, die Ihnen nicht recht sind, ist das keine Aktenwidrigkeit.

Geprüft wird, wie leicht Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden. Dabei zählen die Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihr Alter, der Verlust von Ansprüchen, die von der Dienstzeit abhängen, und der Verlust sonstiger Vorteile wie einer Dienstwohnung. Einzubeziehen sind außerdem Ihre gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, also Einkommen, Vermögen, Sorgepflichten, das Einkommen des Ehepartners und anderer erwerbstätiger Familienmitglieder sowie berücksichtigungswürdige Schulden.

Ihre wesentlichen Interessen sind schon dann beeinträchtigt, wenn die Kündigung nur eine finanzielle Schlechterstellung bewirkt. Die Kündigung muss Ihre Existenz nicht durch dauernde Arbeitslosigkeit gefährden. Bereits der Verlust eines wesentlichen Vorteils aus dem Arbeitsverhältnis genügt, und zwar auch dann, wenn Ihr Lebensunterhalt anderweitig ausreichend gesichert ist.

In die Prüfung, ob wesentliche Interessen beeinträchtigt sind, fließt Ihre gesamte wirtschaftliche und soziale Lage ein. Berücksichtigt werden insbesondere die Veränderung Ihres Einkommens, ob Sie Sorgepflichten haben, Ihre Kreditbelastung, Ihr Gesundheitszustand, Ihr Alter und die Auswirkung auf die Grundlage Ihrer künftigen Pension. Auch die Höhe der Abfertigung wird einbezogen.

Bei der Anfechtung einer Kündigung wird nach einem objektiven Maßstab zuerst geprüft, ob wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt sind; das setzt eine Beschäftigung von mindestens sechs Monaten voraus. Für diese Umstände müssen Sie als anfechtende Person die Behauptungen aufstellen und den Beweis erbringen.

Ihre wesentlichen Interessen sind erst dann beeinträchtigt, wenn die finanzielle Schlechterstellung durch die Kündigung ein Ausmaß erreicht, das Ihre wirtschaftliche Lage spürbar und ins Gewicht fallend verschlechtert. Eine soziale Notlage oder eine Gefährdung Ihrer Existenz muss dafür aber nicht eintreten.

Ja. Ob eine Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt, wird nach dem Zeitpunkt beurteilt, zu dem das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Entscheidend ist die Vorschau auf die danach zu erwartenden Folgen. Spätere Ereignisse zählen nur, wenn sie zeigen, ob diese Vorschau richtig war.

Bei der Beurteilung Ihrer Kündigung wird auch berücksichtigt, wie sich die Verhältnisse nach der Kündigung entwickeln. Das gilt, soweit diese Entwicklung sachlich und zeitlich mit der Kündigung zusammenhängt. Schreibt der Arbeitgeber nach der Anfechtung, aber noch vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses einen Posten aus, ist das jedenfalls zu berücksichtigen.

Geprüft wird nicht nur, ob Sie einen einigermaßen gleichwertigen neuen Arbeitsplatz finden, wobei Betriebszugehörigkeit, Alter, der Verlust dienstzeitabhängiger Ansprüche und sonstiger Vorteile eine Rolle spielen. Einzubeziehen sind darüber hinaus die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse von Ihnen und Ihren Familienangehörigen.

Sie müssen beweisen, dass die Kündigung Ihre wesentlichen Interessen beeinträchtigt. Dabei wird auch das Einkommen Ihres Ehepartners berücksichtigt. Ist dieses Einkommen hoch und Ihr eigenes deutlich niedriger, sodass durch dessen Wegfall keine spürbare Verschlechterung Ihrer wirtschaftlichen Lage zu befürchten ist, ist die Kündigung nicht sozial ungerechtfertigt.

Wird bei einer Kündigung geprüft, wie stark Ihre soziale Lage beeinträchtigt ist, zählt vor allem, ob Sie weiterhin ein laufendes Einkommen haben. Sie müssen Ihr Vermögen nicht aufbrauchen, um Einbußen für Ihren Arbeitgeber abzufedern. Berücksichtigt wird nur, was Ihr Vermögen an laufenden Erträgen bringt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ASGG § 63 ArbVG § 105 ZPO § 477 ZPO § 482 ZPO § 502 ZPO § 508a

Entscheidungstext

27 Absätze, 7.976 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

24.01.2023

Geschäftszahl

9ObA128/22x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Fichtenau als Vorsitzende, sowie die Hofräte Mag. Ziegelbauer und Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Bernhard Gruber (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Dr. Franz Lima, Rechtsanwalt in Schwechat, gegen die beklagte Partei B* GmbH, *, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Anfechtung einer Kündigung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Oktober 2022, GZ 8 Ra 40/22v-35, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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