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Prüft das Gericht von selbst, ob ein anderer weniger belastet wäre?

günstig für Arbeitgeber betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kläger
Nein. Einen Sozialvergleich führt das Gericht nur durch, wenn Sie ihn selbst vorbringen. Sie müssen die Vergleichspersonen namentlich nennen und deren persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse genau darlegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (7 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Ohne entsprechendes Vorbringen des Arbeitnehmers ist kein Sozialvergleich durchzuführen. (§ 48 ASGG).

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 7.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitnehmer Prüfungsschritte bei Kündigungsanfechtung

Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.

günstig für Arbeitnehmer Soziale Gestaltungspflicht vor der Kündigung

Ja, wenn im Betrieb noch eine einschlägige Stelle vorhanden ist, muss der Arbeitgeber sie Ihnen anbieten. Das ist etwas anderes als der Sozialvergleich, bei dem an Ihrer Stelle jemand anderer gekündigt werden soll. Vernachlässigt der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte, riskiert er, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt aufgehoben wird.

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