Prüft das Gericht von selbst, ob ein anderer weniger belastet wäre?
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Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 29.09.2020 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es bleibt einem gekündigten Arbeitnehmer unbenommen, wieviele Arbeitnehmer er in den angestrebten Sozialvergleich einbeziehen will. Generell ist dabei aber zu beachten, dass es nicht die Aufgabe des Gerichts oder eines von ihm bestellten Sachverständigen ist, die Vergleichspersonen für den gekündigten Arbeitnehmer zu suchen und auszuwählen. Der Arbeitnehmer hat die Vergleichspersonen daher namentlich zu benennen.OGH 9 ObA 69/09a, 11.05.2010
- Dieses Vorbringen muss nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG dartun, dass die Kündigung für die gekündigte Person eine größere soziale Härte darstellt als für einen anderen Arbeitnehmer des gleichen Betriebs und derselben Tätigkeitssparte. Um das Ausmaß der sozialen Härte für die gekündigte Person mit jenem für die Vergleichsperson vergleichen zu können, bedarf es der Substantiierung und genauen Beleuchtung der persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse der in den Sozialvergleich einzubeziehenden Personen einschließlich der jeweiligen Beschäftigungszeit im Betrieb und der jeweiligen individuellen Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.OGH 9 ObA 69/09a, 11.05.2010
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 323/92, 24.02.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051837 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 9 ObA 80/20k, 29.09.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Bei der Frage, ob eine Kündigung sozial ungerechtfertigt ist, wird zuerst allein geprüft, ob dadurch wesentliche Interessen des gekündigten Arbeitnehmers beeinträchtigt werden. Diese Prüfung erfolgt ohne Rücksicht auf die übrigen Voraussetzungen und ohne Verknüpfung mit anderen Umständen.
Ja, wenn im Betrieb noch eine einschlägige Stelle vorhanden ist, muss der Arbeitgeber sie Ihnen anbieten. Das ist etwas anderes als der Sozialvergleich, bei dem an Ihrer Stelle jemand anderer gekündigt werden soll. Vernachlässigt der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte, riskiert er, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt aufgehoben wird.