Wann ist meine Kündigung sozial ungerechtfertigt?
betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Betriebsrat
Ist die Kündigung wirtschaftlich begründet und stehen betriebliche Erfordernisse Ihrer Weiterbeschäftigung entgegen, entscheidet das Gewicht der Interessen. Wiegen Ihre wesentlichen Interessen schwerer als die Nachteile für den Betrieb, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen die betrieblichen Interessen, ist sie gerechtfertigt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1989, zuletzt bestätigt am 27.11.2025 (16 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1989)
Liegen bei der in der wirtschaftlichen Lage begründeten Kündigung betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers entgegenstehen, vor und überwiegen die wesentlichen Interessen des Gekündigten die betrieblichen Nachteile, ist die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Überwiegen dagegen die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Betriebliche Interessen aufgrund von den Arbeitgeber beschimpfenden und herabwürdigenden Äußerungen sowie Versäumen des Dienstantritts durch den Arbeitnehmer überwiegen die (wesentliche) Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers (Einkommenseinbuße von 30 %, 6 bis 8 Monate Arbeitsplatzsuche, Sorgepflichten für Ehefrau und 2 Kinder)OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025
- Überwiegen nämlich die betrieblichen Interessen die wesentlichen Interessen des Arbeitnehmers an der Aufrechterhaltung des Arbeitsplatzes, ist die Kündigung sozial gerechtfertigt.OGH 9 ObA 78/06w, 02.03.2007
- Hier: Einer Dienstnehmerin, die für die Bearbeitung der TV-Beilage einer Zeitung zuständig war, wird ein Ersatzarbeitsplatz als Redaktionsassistentin mit geänderten Arbeitszeiten angeboten - mangelnde Sozialwidrigkeit vertretbar.OGH 8 ObA 4/04b, 29.03.2004
- Bei der Beurteilung des Änderungsangebotes, das Arbeitsverhältnis zu schlechteren Entgeltbedingungen fortzusetzen, darf die Zumutbarkeit der Novationsofferte nicht bloß schematisch nach der Höhe des Hundertsatzes der Entgelteinbuße beurteilt werden. Eine Minderung des Fixums um 23 % ist aber regelmäßig unzumutbar.OGH 8 ObA 342/99y, 27.01.2000
- Hier: Interdependenz von Personalkostenreduktionen und Sanierungsmaßnahmen zum Fortbestand des Unternehmens mit einer verminderten Belegschaft rechtfertigt die Kündigung einzelner Arbeitnehmer.OGH 8 ObA 86/98z, 30.03.1998
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- Rechtfertigung der angefochtenen Änderungskündigung durch die Vermeidung von Beispielsforderungen, die von anderen Dienstnehmern aus einer nicht durch besondere sachliche Gründe zu rechtfertigenden Sonderstellung abgeleitet werden könnten.OGH 9 ObA 79/91, 24.04.1991
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052004 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 16.
- OGH 8 ObA 53/25i, 27.11.2025, Fall aus Steiermark
- OGH 8 ObA 21/25h, 21.10.2025, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
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