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Muss mein Arbeitgeber mir vor der Kündigung eine andere Stelle anbieten?

günstig für Arbeitnehmer betrifft Arbeitnehmer, Arbeitgeber
Ja, wenn im Betrieb noch eine einschlägige Stelle vorhanden ist, muss der Arbeitgeber sie Ihnen anbieten. Das ist etwas anderes als der Sozialvergleich, bei dem an Ihrer Stelle jemand anderer gekündigt werden soll. Vernachlässigt der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte, riskiert er, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt aufgehoben wird.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 28.11.2018 (11 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1990)

Der Unterschied zwischen der Gestaltungspflicht des Arbeitgebers, die diesen verpflichtet zu prüfen, ob noch einschlägige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die er dem Gekündigten anbieten muss, zum Sozialvergleich besteht darin, dass beim Sozialvergleich ein anderer Arbeitnehmer gekündigt werden soll, während es dort um die Besetzung eines freien Arbeitsplatzes geht. Soweit der Arbeitgeber dabei soziale Gesichtspunkte vernachlässigt, trägt er ohnehin das Risiko, dass die Kündigung trotz bestehender betrieblicher Interessen als sozial ungerechtfertigt für unwirksam erklärt wird.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051841 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 3 von 11.

Im Gesetz

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Arbeitgeber Sozialvergleich bei Kündigungsanfechtung

Nein. Einen Sozialvergleich führt das Gericht nur durch, wenn Sie ihn selbst vorbringen. Sie müssen die Vergleichspersonen namentlich nennen und deren persönliche, familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse genau darlegen.

günstig für Arbeitgeber Zumutbarkeit bei der Änderungskündigung

Eine Kündigung, mit der Ihnen zugleich geänderte Arbeitsbedingungen angeboten werden, ist nicht sozialwidrig, wenn Ihnen die Annahme des Angebots zumutbar war. Verglichen wird dabei Ihr bisheriger Arbeitsplatz mit den geänderten Bedingungen.

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