Ist meine Kündigung zulässig, wenn Kollegen meine Arbeit übernehmen?
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 27.05.2021 (5 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Es reicht für die Betriebsbedingtheit der Kündigung aus, dass die Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers positive Auswirkungen auf die Wirtschaftslage des Unternehmens hat. Eine Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ist nicht erforderlich.OGH 8 ObA 74/08b, 16.12.2008
- Die Vermutung des Reorganisationsbedarfes im Sinne der §§ 1 Abs 3 und 22 Abs 1 Z 1 Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG)(seit 1.10.1997 in Kraft) hinsichtlich der die Existenz eines Unternehmens bedrohenden Unternehmenskennzahlen begründet die Betriebsnotwendigkeit von Sparmaßnahmen auch schon vor dem formellen Inkrafttreten des URG.OGH 8 ObA 86/98z, 30.03.1998
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0051938 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 5.
- OGH 9 ObA 27/21t, 27.05.2021, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Aneinandergereihte befristete Verträge sind nur zulässig, wenn besondere soziale oder wirtschaftliche Gründe sie im Einzelfall rechtfertigen. Dass Sie aus Sorge um den Arbeitsplatz einer weiteren Befristung zugestimmt haben, ist kein solcher Grund. Auch eine allgemeine Personalreduktion rechtfertigt es nicht, gerade Ihnen die Nachteile einer weiteren Befristung aufzubürden, wenn Ihre Arbeitskraft weiter gebraucht wird.
Wie der Betrieb wirtschaftlich geführt wird, darf der Betriebsinhaber frei entscheiden; dazu ist er niemandem verpflichtet. Aus sozialen Gründen muss er aber alle Möglichkeiten ausschöpfen, seine bisherigen Beschäftigten weiter zu beschäftigen: Er darf nicht kündigen und dafür neue Leute einstellen, wenn es dafür keinen triftigen Anlass gibt, und er muss auch bei neuen Maschinen und Arbeitsmethoden zuerst die vorhandenen Beschäftigten einsetzen. Bei älteren und lange beschäftigten Personen gilt dabei ein besonders strenger Maßstab.