Darf mein Arbeitgeber kündigen und gleich neue Leute einstellen?
Mit KI erklärt am 05.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1986, zuletzt bestätigt am 05.12.2024 (27 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1986)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Kündigungsgründe des § 10 Abs 4 MSchG.OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024
- Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein.OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019
- Die konkrete Kündigung muss aber zur Verwirklichung des beabsichtigten Erfolgs geeignet sein.OGH 9 ObA 25/19w, 15.05.2019
- Gerade die langjährige Betriebszugehörigkeit des älteren Klägers führte vielmehr zur Verpflichtung der Beklagten, im Rahmen der sozialen Gestaltungspflicht besonders eingehend zu prüfen, ob dessen Weiterbeschäftigung möglich und zumutbar gewesen wäre.OGH 9 ObA 143/05b, 24.10.2005
- Die Maßnahmen und die jeweils abgeleitete Erforderlichkeit der Kündigung des Arbeitnehmers müssen rational nachvollziehbar sein.OGH 8 ObA 103/04m, 17.02.2005
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Nicht zu berücksichtigen ist eine Absicherung durch den früheren Arbeitgeber für den Fall der Kündigung durch den neuen Arbeitgeber, wenn der frühere Arbeitgeber die Leistung verweigert.OGH 8 ObA 48/03x, 07.08.2003
- Die Regelung des § 105 Abs 3 vorletzter Satz ArbVG begründet jedoch nicht automatisch die Sozialwidrigkeit der Kündigung eines älteren Arbeitnehmers. Es muss vielmehr in jedem Einzelfall geprüft werden, ob der Arbeitnehmer des Kündigungsschutzes bedarf.OGH 9 ObA 223/02p, 23.04.2003
- Hier: Kündigung des Leiters einer Rechtsabteilung ist wegen deren Auflassung infolge Unternehmenszusammenschlusses notwendig und entspricht betrieblichen Erfordernissen.OGH 8 ObA 1/02h, 04.07.2002
- Die Art der Maßnahme zur Kostensenkung kann dem Arbeitgeber zwar nicht vorgeschrieben werden und unterliegt seiner Entscheidungsfreiheit; wählt er aber eine bestimmte Maßnahme, muss geprüft werden, ob die konkrete Kündigung zur Verwirklichung der Maßnahme und des beabsichtigten Erfolgs geeignet ist. Beachtet der Arbeitgeber dies nicht, so ist dies bei Prüfung der Betriebsbedingtheit zu berücksichtigen.OGH 9 ObA 199/01g, 05.09.2001
- Zweckmäßigkeit und Richtigkeit der betrieblichen Rationalisierungsmaßnahmen sind nicht zu überprüfen und bleiben dem wirtschaftlichen Ermessen des Betriebsinhabers vorbehalten.OGH 9 ObA 289/99m, 12.01.2000
- Daher haben ältere und im Betrieb lange beschäftigte Arbeitnehmer Anspruch auf Schonung.OGH 8 ObA 172/98x, 24.08.1998
- § 48 ASGGOGH 9 ObA 310/93, 10.12.1993
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052008 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 8 von 27.
- OGH 8 ObA 46/24h, 05.12.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 91/23g, 18.03.2024, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 61/22v, 31.08.2022, Fall aus Steiermark
- OGH 9 ObA 27/21t, 27.05.2021, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 43/19t, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 25/19w, 15.05.2019, Fall aus Wien
- OGH 8 ObA 8/19p, 25.03.2019, Fall aus Wien
- OGH 9 ObA 12/18g, 27.02.2018, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) § 105 · Anfechtung von Kündigungen
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Ja, das kann ein betriebsbedingter Kündigungsgrund sein. Vorausgesetzt ist, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten zum Personalabbau zwingen, Ihr Arbeitsplatz betroffen ist und die Aufgaben aus Rationalisierungsgründen von anderen mitübernommen werden. Dabei muss eine nicht unbeträchtliche Kostenverringerung eintreten.
Eine Kündigung kann angefochten werden, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Liegt aber einer der gesetzlichen Ausnahmegründe vor, darf der Betriebsinhaber trotz dieser Folgen kündigen. Die Beeinträchtigung muss dabei sehr wohl vorliegen; der Ausnahmegrund hebt nur die soziale Ungerechtfertigtheit auf.