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Muss ich als Gläubiger den Zahlungsverzug des Schuldners beweisen?

günstig für Gläubiger betrifft Gläubiger, Schuldner, Unternehmer
Nein. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nachweisen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Es ist Sache der Schuldnerseite, im Exekutionsverfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderung nicht vorliegen.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 30.08.2017 (5 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (1984)

Das IRÄG hat insoweit eine Änderung der bisherigen Rechtslage bewirkt, als seinerzeit jener Gläubiger, der ein Wiederaufleben seiner gesamten Forderung geltend gemacht hat (jetzt § 53 Abs AO), die Voraussetzungen für dieses Wiederaufleben beweisen mußte, während es nach der nunmehrigen Fassung des § 54 Abs 3 AO zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht des Nachweises bedarf, daß sich der Schuldner in Verzug befindet. Der Gesetzgeber hatte die Absicht, der sogenannten "Aufzehrungstheorie" (der durch Nichtbestreitung im Ausgleichsverfahren entstandene Exekutionstitel zehrt einen bereits bestehenden auf) den Boden zu entziehen, sowie dem Gläubiger die Möglichkeit zu geben, auf Grund der Eintragung in das Anmeldungsverzeichnis auch zugunsten des wiederaufgelebten Forderungsteiles Exekution zu führen, wobei dieser die Voraussetzungen für das Wiederaufleben nicht nachweisen muß. Es bleibt vielmehr dem Schuldner überlassen, das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen im Exekutionsverfahren geltend zu machen.

Hinweis: Die Ausgleichsordnung (AO) ist seit 1. Juli 2010 in der Insolvenzordnung (IO) aufgegangen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052048 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 5.

Genannte Normen

AO idF IRÄG BGBl 1982/370 §54 Abs3

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Schuldner Zahlung trotz laufendem Rechtsmittel

Ja. Zahlen Sie aufgrund eines Urteils, das noch bekämpft werden kann, ist das erkennbar nur für den Fall gemeint, dass dieses Urteil hält. Wird es später aufgehoben oder der Anspruch aberkannt, können Sie das Gezahlte zurückfordern; eine bewilligte Zwangsvollstreckung ist auf Ihren Antrag einzustellen.

günstig für Schuldner Zahlungsplan und alter Exekutionstitel

Ist ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, bleiben Ihre Schulden bei ordentlicher Erfüllung dauerhaft herabgesetzt. Der Gläubiger kann nicht mehr auf den ursprünglichen Betrag zurückgreifen, auch wenn er dafür noch einen alten vollstreckbaren Titel hat. Führt er trotzdem Exekution, können Sie sich mit einer Klage dagegen wehren.

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