Genügt der Hinweis auf die Überschuldung des Nachlasses vor Gericht?
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Ständige Rechtsprechung seit 1976, zuletzt bestätigt am 16.05.2023 (18 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1976)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Wenn die Verlassenschaft unmittelbar in Anspruch genommen wird, muss die Unzulänglichkeit der Verlassenschaft zur Befriedigung der Gläubiger nicht im Titelverfahren eingewendet werden.OGH 6 Ob 108/06k, 24.05.2006
- Die Quotierungseinwendung eines Erben, dem der Nachlaß aufgrund einer bedingten Erbserklärung eingeantwortet wurde, kann im Oppositionsprozeß nur im Ausmaß der Differenz zwischen der schon im Titelprozeß möglichen Quotierung und der sich erst infolge einer späteren Verifizierung weiterer Verbindlichkeiten ergebenden zusätzlichen Schuldminderung erfolgreich sein (so schon 3 Ob 2384/96a).OGH 3 Ob 53/99m, 30.03.1999
- Gleiches gilt auch für den bloßen Verweis darauf, daß Fordrungen an die Erben gestellt worden sind.OGH 8 Ob 626/93, 28.04.1994
- Die Beschränkung der Haftung nach § 802 ABGB ist nicht von Amts wegen wahrzunehmen.OGH 8 Ob 532/92, 20.02.1992
- § 142 ABGBOGH 5 Ob 647/81, 14.07.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0013017 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 18.
- OGH 2 Ob 59/23z, 16.05.2023, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) § 802 · Wirkung der bedingten Erbantrittserklärung
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Wer eine übertragene Forderung einklagt, muss den Grund der Übertragung nicht von vornherein nennen. Bestreiten Sie als Schuldner aber die Wirksamkeit der Übertragung, weil kein tauglicher Rechtsgrund vorliege, muss er den Grund nennen und ihn nötigenfalls beweisen.
Einwände aus dem Verhältnis zwischen altem und neuem Gläubiger können Sie nur erheben, soweit damit die Gläubigerstellung des neuen Gläubigers in Frage steht und Sie nicht ein Recht des alten Gläubigers ausüben. Sie können sich also darauf berufen, dass das Übertragungsgeschäft nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde. Auf ein noch nicht ausgeübtes Rücktritts- oder Anfechtungsrecht können Sie sich dagegen nicht berufen.