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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 30.08.2017 · Fall aus Kärnten

OGH 3 Ob 70/17s

Worum es ging: Wonach richtet sich der Streitwert meiner Klage gegen die Vollstreckung?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Geht es um eine Geldforderung, richtet sich der Wert nach der Höhe der bekämpften betriebenen Forderung. Das Gericht bewertet den Streitgegenstand nicht eigens; eine trotzdem vorgenommene Bewertung bleibt unbeachtlich.

Der Wert entspricht nicht einfach dem eingetriebenen Betrag, sondern richtet sich nach der Höhe des Unterhaltsanspruchs. Für den laufenden Unterhalt wird dafür das Dreifache der Jahresleistung angesetzt. Eine gesonderte Bewertung durch das Gericht ist nicht nötig.

Ja. Der Wert setzt sich aus dem nach dem Gesetz berechneten Wert des Unterhaltsanspruchs und dem betriebenen Rückstand zusammen. Hatte das Berufungsgericht nur über den laufenden Unterhalt zu entscheiden, bleibt der Rückstand außer Betracht. Diese Regeln sind zwingend; eine abweichende Bewertung bindet das Gericht nicht.

Das kommt darauf an. Wenden Sie sich gegen den Anspruch selbst, wirkt das Urteil über die einzelne Vollstreckung hinaus. Wenden Sie sich nur dagegen, dass die Vollstreckung zu Unrecht bewilligt wurde, gilt das Urteil bloß für dieses eine Verfahren.

Es kommt weder auf die Bezeichnung noch auf ein verfehltes Klagebegehren an, sondern auf Ihr gesamtes Vorbringen. Ein falsch formuliertes Begehren stellt das Gericht richtig. Die beiden Klagen sind aber nicht dasselbe: Die eine ist gegenüber der anderen etwas anderes, nicht bloß weniger.

Nein, nicht über die Regeln des einstweiligen Unterhalts. Für Rentenansprüche der Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall gilt die Bestimmung über den einstweiligen Unterhalt nicht.

Ein Pfandrecht kann ohne eine Forderung weder entstehen noch weiterbestehen. Die Forderung muss aber nicht schon bei der Bestellung des Pfandes bestehen: Auch eine erst künftig entstehende Forderung kann vorher durch ein Pfand gesichert werden.

Die den Hinterbliebenen zuerkannte Rente ist Schadenersatz und kein Unterhalt. Hat der Getötete zu Lebzeiten mehr geleistet, als er nach seiner Vermögenslage hätte leisten müssen, ist auch dieser höhere Betrag zu ersetzen.

Der Ersatz für entgangenen Unterhalt nach einem tödlichen Unfall ist ein Schadenersatzanspruch und kein gesetzlicher Unterhalt. Wird über den Schädiger ein Insolvenzverfahren eröffnet, zählt dieser Anspruch zu den Insolvenzforderungen, soweit ihn die Haftpflichtversicherung nicht deckt. Ein Ausgleich im Insolvenzverfahren kürzt ihn dauerhaft.

Maßgeblich ist, was der Verstorbene tatsächlich geleistet hat. Das gilt auch dann, wenn diese Leistungen über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgingen, solange sie noch in einem einigermaßen angemessenen Verhältnis dazu standen.

Nein. Ruht ein Verfahren, bleibt die Sache weiterhin bei Gericht anhängig; eine zweite Klage über denselben Anspruch wird zurückgewiesen. Das gilt selbst dann, wenn das Ruhen jahrzehntelang dauert.

Rückstände aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens müssen Sie dort anmelden. Laufender Unterhalt für die Zeit danach gehört nicht in das Insolvenzverfahren; Sie können ihn weiter oder erstmals bei Gericht geltend machen und auch eine Erhöhung verlangen. Die Grundlage für die Berechnung ändert sich durch die Insolvenz allein nicht, und es kommt auch nicht darauf an, was dem Schuldner tatsächlich überlassen wird.

Bei gesetzlichem Unterhalt gilt das Dreifache dessen, was in einem Jahr zu zahlen ist, als Wert des Streits. Das Berufungsgericht muss den Wert dann nicht eigens aussprechen. Das gilt auch, wenn kein fixer Betrag, sondern ein Anteil am Einkommen verlangt wird.

Ja. Der Ersatzanspruch der Hinterbliebenen wegen des Todes der unterhaltspflichtigen Person gilt in der Zwangsvollstreckung als begünstigte Unterhaltsforderung. Er wird damit bevorzugt behandelt wie ein gewöhnlicher Unterhaltsanspruch.

Ja. Beim Wiederaufleben besteht die ursprüngliche Forderung wieder so, wie sie vor dem Ausgleich bestanden hat. Sie verwandelt sich lediglich in eine Geldforderung, und bei Verzug mit der Erfüllung können auch Verzugszinsen verlangt werden.

Ja. Mit der Eröffnung des Verfahrens wandelt sich ein Anspruch auf Übergabe bestimmter beweglicher Sachen endgültig in eine Geldforderung um. Dasselbe gilt für den Anspruch, bauliche Veränderungen wieder rückgängig zu machen.

Wiederkehrende Leistungen wie Renten und auch vertraglich vereinbarter Unterhalt werden im Insolvenzverfahren zwingend in einen einmaligen Kapitalbetrag umgerechnet. Sie machen dann diesen Gesamtbetrag geltend und nicht die einzelnen künftigen Raten.

Nein. Für die Bewilligung der Zwangsvollstreckung müssen Sie nicht nachweisen, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Es ist Sache der Schuldnerseite, im Exekutionsverfahren geltend zu machen, dass die Voraussetzungen für das Wiederaufleben der Forderung nicht vorliegen.

Nein. Auch wenn Ihre rechtliche Einordnung nicht zutrifft, prüft das Gericht, ob der von Ihnen geschilderte Sachverhalt den Anspruch ganz oder teilweise trägt. Maßgeblich sind die Tatsachen, die Sie vorgebracht haben; ein dabei unterlaufener Fehler schadet nicht.

Nur dann, wenn Sie sich ausdrücklich und ausschließlich auf eine bestimmte Begründung festgelegt haben. Sonst schadet es Ihnen nicht, wenn Sie den Sachverhalt rechtlich falsch eingeordnet haben, solange Sie alle wesentlichen Tatsachen vorgebracht und bewiesen haben.

Insolvenzforderungen sind alle vermögensrechtlichen Ansprüche, die einem persönlichen Gläubiger schon bei Eröffnung des Verfahrens gegen den Schuldner zustehen. Dazu zählen auch Ansprüche, die noch bedingt sind oder erst später fällig werden.

Stirbt jemand an einer Verletzung, haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz dessen, was ihnen dadurch entgeht. Der gesetzliche Unterhaltsanspruch ist dabei die Untergrenze.

Eine Bindung an eine frühere Entscheidung über eine Verfahrensvoraussetzung setzt nicht voraus, dass diese ausdrücklich im Spruch bejaht wurde. Auch die Verneinung in der Begründung allein kann rechtskräftig werden und ein späteres Gericht binden.

Nein. Die einzige Voraussetzung für die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ist, dass der Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt wurde. Mit dieser Bestätigung sind allfällige Mängel des Zahlungsplans geheilt.

Nein. Was Sie als Hinterbliebener für den entgangenen Unterhalt bekommen, ist Schadenersatz und kein Unterhaltsanspruch. In der Insolvenz des Schädigers und beim erweiterten Zugriff auf sein Einkommen wird die Forderung deshalb nicht wie ein gesetzlicher Unterhalt behandelt.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1327 ABGB § 1480 ABGB § 1489 EO § 1 EO § 291b EO § 291c EO § 292 EO § 35 EO § 382 EO § 39 IO § 12a IO § 15

Entscheidungstext

99 Absätze, 41.540 Zeichen · im RIS ansehen

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Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.08.2017

Geschäftszahl

3Ob70/17s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. E*, vertreten durch Dr. Michael Krautzer, Rechtsanwalt in Villach, gegen die beklagten Parteien 1. mj S*, und 2. S*, vertreten durch Arneitz & Dohr Rechtsanwälte in Villach, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über die Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 10. Februar 2017, GZ 2 R 224/16t-15, mit dem das Teilurteil des Bezirksgerichts Villach vom 5. Oktober (richtig:) 2016, GZ 7 C 184/16x-9, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.647,18 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin enthalten 274,53 EUR an USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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