Wer muss beweisen, dass die Schuld schon bezahlt ist?
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Ständige Rechtsprechung seit 2000, zuletzt bestätigt am 21.06.2023 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (2000)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Auch die Beweislast für die behauptete Möglichkeit einer geschuldeten Rechnungslegung trifft dementsprechend den Kläger.OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023
- Der Kläger im Oppositionsverfahren hat aber nicht auch jene Umstände zu behaupten und zu beweisen, die allenfalls seinem Vorbringen entgegenstehen und zum Wiederaufleben des Anspruch führen könnten.OGH 3 Ob 256/16t, 26.01.2017
- Hier: Beweis, dass im Titelverfahren der Einwand des Rechtsübergangs durch Legalzession wegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung des Beklagten erfolglos geblieben wäre, weil die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des Sozialversicherungsträgers (unabhängig vom Tag der Antragstellung) etwa erst nach Schluss der Verhandlung des Titelverfahrens eingetreten sind.OGH 2 Ob 256/06w, 27.09.2007
- Nach der nunmehr stRsp wird durch das Oppositionsurteil kein rechtskräftiger Titel -formellrechtlich- „beseitigt", sondern materiell-rechtlich das gänzliche oder teilweise Erlöschen oder die Hemmung (Stundung) des Anspruchs sowie die Unzulässigerklärung jeglicher Zwangsvollstreckung aus dem Exekutionstitel („Kombinationstheorie") festgestellt.OGH 3 Ob 322/05g, 27.06.2006
- Der Kläger im Oppositionsverfahren (= Verpflichteter im Exekutionsverfahren) hat jene Umstände zu beweisen, aus denen sich das Erlöschen (die Hemmung) des Anspruchs ergibt.OGH 3 Ob 182/05v, 26.04.2006
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0048064 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 5 von 20.
- OGH 3 Ob 110/23g, 21.06.2023, Fall aus Salzburg
- OGH 1 Ob 204/20m, 02.03.2021, Fall aus Steiermark
- OGH 3 Ob 63/19i, 26.06.2019, Fall aus Oberösterreich
- OGH 3 Ob 4/17k, 22.02.2017, Fall aus Niederösterreich
- OGH 3 Ob 256/16t, 26.01.2017, Fall aus Tirol
Im Gesetz
- Exekutionsordnung (EO) § 35 · Einwendungen gegen den Anspruch
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Solange noch keine Vollstreckung läuft, können Sie feststellen lassen, dass die rechtskräftig zugesprochene Forderung erloschen ist. Wird während dieses Verfahrens die Vollstreckung bewilligt, bleibt Ihr rechtliches Interesse bestehen. Auf eine Gegenrechnung, die Sie schon im früheren Verfahren hätten vornehmen können, dürfen Sie die Klage aber nicht stützen.
Mit der Klage gegen den betriebenen Anspruch können Sie nur geltend machen, dass dieser nachträglich weggefallen ist. Dass der Titel selbst nicht wirksam zustande gekommen ist, gehört nicht in dieses Verfahren; dafür gibt es eine eigene Klage, die auch noch nach Bewilligung der Exekution möglich ist.