Wonach berechnet mein Anwalt das Honorar für einen Vertrag?
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Zuerst zählt Ihr eigenes Interesse an der Sache, also der Wert, den das Geschäft für Sie hat. Nur wenn sich dieser Wert nicht eindeutig in Geld beziffern lässt, werden ersatzweise die festgelegten Mindestbeträge herangezogen. Völlig überzogene Erwartungen sind dabei keine taugliche Grundlage.
Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden
Ständige Rechtsprechung seit 1990, zuletzt bestätigt am 13.12.2022 (7 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1990)
Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Realteilung war nur Mittel zum Zweck für den Verkauf von Baulandflächen, sodass keine Fehlbeurteilung darin zu erkennen ist, als Interesse der Auftraggeber – und somit auch als Bemessungsgrundlage für den Realteilungsvertrag – die Gegenleistung für diesen Verkauf anzunehmen.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
- Die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des § 5 AHR bzw (nunmehr) AHK gebotene - notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache steht der Annahme einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entgegen.OGH 5 Ob 96/09t, 15.09.2009
- Völlig überzogene Erwartungen können keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein.OGH 5 Ob 96/09t, 15.09.2009
- Die im §5 AHR verwendete Formulierung: "oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt" bedeutet nach Wortlaut und Sinngehalt lediglich, dass neben dem Interesse des Auftraggebers eine zweite Möglichkeit bestünde, die Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht mit der Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Keinesfalls bedeutet diese Formulierung, dass auf beide Möglichkeiten "gebündelt" Bedacht zu nehmen wäre.OGH 1 Ob 42/03p, 25.03.2003
- Grundsätzlich ist das Interesse eines Verkäufers am Verkauf einer Sache in Höhe des Kaufpreises anzunehmen.OGH 1 Ob 42/03p, 25.03.2003
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- Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt.OGH 8 Ob 2121/96m, 17.10.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052157 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 7.
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
Genannte Normen
AHR §5; AHK §5
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