Zum Inhalt springen

In welcher Reihenfolge wird das Honorar meines Anwalts bestimmt?

betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Konsumenten
Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (16 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1995)

Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 7 von 16.

Im Gesetz

Teilen WhatsApp Facebook LinkedIn E-Mail

Verwandte Fragen

Vertragsrecht · Anwaltshonorar ohne Vereinbarung
Vertragsrecht · Höhe des Anwaltshonorars
Vertragsrecht · Anwaltshonorar für Vertragserrichtung
Vertragsrecht · Bemessungsgrundlage für das Anwaltshonorar
Anderes · Honorarvereinbarung über dem Tarif