In welcher Reihenfolge wird das Honorar meines Anwalts bestimmt?
betrifft Mandanten, Rechtsanwälte, Konsumenten
Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.
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Ständige Rechtsprechung seit 1995, zuletzt bestätigt am 19.11.2025 (16 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1995)
Die Rangfolge der Rechtsgrundlagen für das Anwaltshonorar lautet 1. Parteienvereinbarung, 2. RATG und 3. angemessenes Entgelt nach § 1152 ABGB, wobei jede Rechtsgrundlage die nachfolgende ausschließt.
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Hier: Vereinbarung einer Abrechnung nach Stundensatz unter nachträglicher Reduktion des Stundensatzes ab einer bestimmten Stundenanzahl pro Monat.OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023
- Hier: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für einen Realteilungsvertrag nach den AHK.OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022
- Die Anführung „RATG, AHK, NTG“ in einer Honorarvereinbarung kann nur dahin verstanden werden, dass im Verhältnis von RATG und AHK eine Reihung dahin vorgenommen wurde, dass primär die Entlohnung nach RATG und sekundär jene nach AHK erfolgt.OGH 7 Ob 164/18w, 30.01.2019
- Liegt eine konkrete Honorarvereinbarung vor, so geht diese vor.OGH 10 Bkd 3/08, 18.05.2009
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0071999 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 7 von 16.
- OGH 7 Ob 174/25a, 19.11.2025, Fall aus Oberösterreich
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 3 Ob 12/23w, 15.03.2023, Fall aus Wien
- OGH 10 Ob 25/22g, 13.12.2022, Fall aus Wien
- OGH 6 Ob 193/21g, 22.06.2022, Fall aus Tirol
- OGH 5 Ob 176/21z, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 95/18h, 12.06.2018, Fall aus Steiermark
Im Gesetz
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