Was zahle ich, wenn kein Honorar vereinbart wurde?
günstig für Rechtsanwalt betrifft Klienten, Rechtsanwälte, Konsumenten
Der Vertrag mit einem Rechtsanwalt hat in der Regel die entgeltliche Vertretung zum Gegenstand. Haben Sie kein Honorar vereinbart, steht dem Anwalt ein angemessenes Entgelt zu. Wie hoch es ist, richtet sich nach der üblichen Berechnungsgrundlage, die den Grundsätzen des redlichen Verkehrs entspricht.
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Ständige Rechtsprechung seit 1971, zuletzt bestätigt am 20.03.2024 (38 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1971)
Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwaltes mit einem Klienten gemäßen, Berechnungsgrundlage auszugehen ist.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess beziehungsweise Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre.OGH 1 Ob 84/02p, 30.04.2002
- Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist.OGH 1 Ob 84/02p, 30.04.2002
- Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB darauf nicht anzuwenden.OGH 1 Ob 28/02b, 22.03.2002
- Während ein Auftrag zwangsläufig immer auch eine Ermächtigung (als rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) enthält, ist es denkbar, dass eine Vollmacht ohne Auftrag erteilt wird, bei der somit dem rechtlichen Können im Außenverhältnis kein rechtliches Müssen im Innenverhältnis entspricht, der Machthaber also von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss.OGH 1 Ob 28/02b, 22.03.2002
- Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen.OGH 1 Ob 291/01b, 17.12.2001
Alle 12 Ergänzungen anzeigen
- Hier: Vertrag, in dem ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Auslandsreise und der Klärung bestimmter Vermögenswerte beauftragt wird, ist nach Werkvertragsregeln zu beurteilen.OGH 10 Ob 82/00g, 21.05.2001
- Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann im Einzelfall aber auch ein Werkvertrag sein, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrages.OGH 10 Ob 82/00g, 21.05.2001
- Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag.OGH 1 Ob 333/98x, 25.05.1999
- Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Besorgung einer Prozessführung ist ein mit Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag und nicht Werkvertrag oder Dienstvertrag. Werkvertragsrecht - insbesondere in Entlohnungsfragen - ist auch nicht hilfsweise anzuwenden.OGH 7 Ob 612/93, 25.05.1994
- Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen.OGH 4 Ob 541/92, 29.09.1992
- Die Unterfertigung einer Vollmacht zum Zweck des Einschreitens bei Gerichten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten nicht erforderlich.OGH 4 Ob 607/89, 27.02.1990
- Im Zweifel Anwendung der AHR.OGH 13 Os 62/88, 27.10.1988
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0038942 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 3 von 38.
- OGH 6 Ob 35/24a, 20.03.2024, Fall aus Salzburg
- OGH 5 Ob 176/21z, 13.01.2022, Fall aus Oberösterreich
- OGH 5 Ob 219/19w, 17.04.2020, Fall aus Wien
Im Gesetz
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