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Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) · 13.12.2022 · Fall aus Wien

OGH 10 Ob 25/22g

Worum es ging: Bekomme ich Schadenersatz, wenn mein Anwalt mich falsch beraten hat?

Die Regeln aus dieser Entscheidung

Hat Ihr Anwalt Sie nicht darüber aufgeklärt, dass ein bestimmter Schritt im Prozess nötig gewesen wäre, muss das Gericht den früheren Prozess gedanklich nachvollziehen. Es prüft dabei auch die damals in Betracht kommenden rechtlichen Überlegungen und fragt, wie der Prozess mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgegangen wäre. Davon hängt ab, ob Ihnen ein Schaden ersetzt wird.

Ja. Errichtet er den Vertrag für beide Seiten, muss er die Interessen beider wahren, sie mit gleicher Sorgfalt behandeln und vor Nachteilen bewahren. Auch wenn ihn nur eine Seite beauftragt hat, die andere aber nicht vertreten ist, trifft ihn zumindest eine erhöhte Aufklärungs- und Warnpflicht. Er hat dabei nicht nur die rechtlichen, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen zu bedenken; überspannt werden darf diese Pflicht allerdings nicht.

Nein. Ein Hilfsbegehren muss etwas anderes sein als eine bloße Einschränkung des Hauptbegehrens. Ist es im Hauptbegehren ohnehin schon enthalten, liegt in Wahrheit nur ein einziges Begehren vor.

In erster Linie steht dem Rechtsanwalt das Honorar zu, das Sie mit ihm vereinbart haben. Gibt es keine Vereinbarung, hat er Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Besteht für die Leistung ein Tarif, gilt in der Regel nur der Tarifsatz als angemessen, wobei vor allem der Rechtsanwaltstarif herangezogen wird.

Die Honorarrichtlinien der Rechtsanwälte sind keine Rechtsvorschrift und binden daher nicht. Sie gelten aber als eine Art zusammengefasstes Sachverständigengutachten für jene Leistungen, die der Rechtsanwaltstarif nicht regelt, besonders für die Tätigkeit im Strafverfahren.

Nein. Ein Verstoß gegen berufliche Standesregeln macht die Vereinbarung über die Provision oder das Honorar für sich allein nicht ungültig. Auch sittenwidrig ist die Vereinbarung deshalb noch nicht; dafür müsste mehr hinzukommen.

Ihr Anwalt muss die Gesetze und die einhellige Rechtsprechung kennen. War ein Prozess danach klar aussichtslos, hätte er Sie darauf hinweisen müssen. Tut er das nicht, ist seine Tätigkeit wertlos: Er schuldet Ihnen Ersatz für Ihre Nachteile und darf kein Honorar verlangen.

Ihr Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch nicht nur dann, wenn die Prozessführung von vornherein aussichtslos war. Er verliert ihn immer dann, wenn die unvollständige Ausführung des Auftrags auch den bereits erbrachten Teil wertlos macht. In einem solchen Fall können Ihnen außerdem Ansprüche auf Ersatz Ihrer finanziellen Nachteile zustehen.

Vereinbart ein Rechtsanwalt ein zu hohes Honorar, kann das gegen seine Standespflichten verstoßen. Allein deshalb ist die Vereinbarung aber noch nicht sittenwidrig. Ob sie sittenwidrig und damit ungültig ist, wird nach den Regeln über Wucher beurteilt.

Nein. Hat das Gericht über Ihre Forderung und über eine Gegenforderung getrennt abgesprochen, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich allein rechtskräftig, sondern nur die Entscheidung über das Begehren. Das Berufungsgericht darf die Beträge daher richtigstellen, ohne gegen die Rechtskraft zu verstoßen.

Ja. Nimmt das Berufungsgericht in seinen Aufhebungsbeschluss den Ausspruch auf, dass allein die Feststellung über Ihre Gegenforderung unberührt bleibt, ist das unzulässig. Diesen Teil können Sie mit einem Rechtsmittel bekämpfen.

Nein. Weist das Urteil Forderung und Gegenforderung getrennt aus, wird keiner dieser beiden Aussprüche für sich rechtskräftig. Endgültig ist nur der Zuspruch des Unterschiedsbetrags. Wer seine Gegenforderung unabhängig durchsetzen will, muss eine eigene Klage erheben.

Sie müssen darlegen, warum die rechtliche Beurteilung unrichtig ist, und dabei vom festgestellten Sachverhalt ausgehen. Fehlt diese Darlegung, ist Ihre Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt. Das Gericht behandelt sie dann nicht.

Das genügt nicht. Wer sich auf die bloße Behauptung beschränkt, das Berufungsgericht habe rechtlich unrichtig entschieden, führt seine Rechtsrüge nicht gesetzmäßig aus. Sie müssen die Gründe dafür darlegen.

Ihr Rechtsanwalt muss Sie über die Honorarabrechnung jedenfalls dann aufklären, wenn Sie eine unrichtige Vorstellung äußern oder erkennen lassen, dass Sie in solchen Fragen unerfahren und unsicher sind. Eine Aufklärungspflicht besteht dagegen nicht, wenn Sie zu erkennen geben, dass Sie mit diesen Dingen vertraut sind, oder wenn Sie eine Belehrung ablehnen.

Zuerst zählt Ihr eigenes Interesse an der Sache, also der Wert, den das Geschäft für Sie hat. Nur wenn sich dieser Wert nicht eindeutig in Geld beziffern lässt, werden ersatzweise die festgelegten Mindestbeträge herangezogen. Völlig überzogene Erwartungen sind dabei keine taugliche Grundlage.

Nein, nicht alles. Gesondert verrechnet werden dürfen bei der Errichtung einer Vertragsurkunde nur Leistungen, die mit der Anwaltstätigkeit gewöhnlich nicht verbunden sind oder außerhalb der Kanzlei erledigt werden müssen. Alles andere ist mit dem Honorar für die Urkunde bereits abgegolten.

Nein, nicht gesondert. Verrichtungen, die zwar besonders umfangreich, schwierig, verantwortungsvoll oder zeitaufwendig sind, ihrer Art nach aber gewöhnlich mit der Verfassung einer Vertragsurkunde verbunden sind, werden durch die Erhöhung der Wertgebühr abgegolten. Damit sind sie bereits abgedeckt.

Der ungewöhnliche Umfang betrifft nicht den Wert der Sache, sondern die Weitläufigkeit der Arbeit: langwierige Verhandlungen, das Klären undurchsichtiger Verhältnisse oder mehrfaches Umarbeiten der Urkunde. Besondere Schwierigkeit oder Verantwortung liegt vor, wenn die Rechtslage unklar ist, ausländisches Recht anzuwenden ist oder der Notar besondere Pflichten übernimmt. Auch eine besondere Dringlichkeit kann dazu führen.

Zuerst gilt, was Sie mit dem Anwalt vereinbart haben. Fehlt eine Vereinbarung, gilt der gesetzliche Tarif, und erst wenn auch dieser nichts hergibt, ein angemessenes Entgelt. Jede Stufe schließt die nächste aus.

Ihr Anwalt muss Ihre Rechte gewissenhaft vertreten und den übernommenen Auftrag umsichtig und redlich besorgen. Daraus ergeben sich zahlreiche Pflichten, etwa Sie zu warnen, aufzuklären, zu informieren und Schaden zu verhüten. Alle diese Pflichten dienen dazu, Ihre Interessen zu wahren und Sie rechtlich zu betreuen.

Ihr Rechtsanwalt bekommt kein Honorar, wenn Sie beweisen, dass und aus welchen Gründen seine Leistung wertlos ist. Weisen Sie nach, dass er eine für den Ausgang des Prozesses wesentliche Weisung nicht befolgt hat, ist damit die schlechte Erfüllung bereits bewiesen. Er behält sein Honorar dann nur, wenn er selbst beweist, dass sein weisungswidriges Handeln dem Erfolg nicht geschadet hat.

Nein. Eine Treuhandschaft soll jeden Interessenkonflikt vermeiden. Deshalb darf ein Rechtsanwalt sie nicht übernehmen, wenn er mit einer der Vertragsparteien wirtschaftlich verflochten ist. Beurteilt wird das nach der wirtschaftlichen Betrachtung, etwa wenn er zugleich Alleingesellschafter einer beteiligten Gesellschaft ist.

Ja. Übernimmt ein Rechtsanwalt eine Treuhandschaft in eigener Sache, ist das eine verbotene Form der Doppelvertretung. Er darf eine solche Treuhandschaft daher nicht führen.

Der Weg durch die Instanzen

Zitierte Paragrafen

ABGB § 1152 ABGB § 871 ABGB § 877 KSchG § 5a ZPO § 52

Entscheidungstext

55 Absätze, 22.608 Zeichen · im RIS ansehen

Anfang des Textes anzeigen

Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

13.12.2022

Geschäftszahl

10Ob25/22g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Faber und die Hofräte Mag. Schober, Dr. Thunhart und Dr. Annerl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*, Rechtsanwalt, *, gegen die beklagte Partei N*, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in Wien, wegen 28.903,97 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 6.697,63 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Jänner 2022, GZ 11 R 211/21m-33, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11. Oktober 2021, GZ 26 Cg 34/19i-28, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Der vollständige Text steht im RIS (Link oben).

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