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Gilt mein Schweigen zum Kontoauszug als Zustimmung?

günstig für Bank betrifft Bankkunden, Konsumenten, Banken
Grundsätzlich ja. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken stimmen Sie einem Rechnungsabschluss zu, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen; das ist auch bei einer Inhaltskontrolle nicht zu beanstanden. Für Buchungen, die auf keinem gültigen Auftrag beruhen, gilt das aber nicht, und ein einmal deutlich beeinspruchter Kontostand wird nicht dadurch richtig, dass die Bank ihn fortschreibt.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (15 Entscheidungen).

Stichwort des Gerichts (1978)

Gegen die Bestimmung des Pkt 6 der AGBKr 1961 (des Pkt 10 der AGBKr 1971), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle AGBKr keine Bedenken (Kontokorrentverhältnis).

Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 15.

Genannte Normen

AGBKr 1961 Pkt6; AGBKr 1971 Pkt10; HGB §364 B; HGB §355

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