Gilt mein Schweigen zum Kontoauszug als Zustimmung?
günstig für Bank betrifft Bankkunden, Konsumenten, Banken
Grundsätzlich ja. Nach den Geschäftsbedingungen der Banken stimmen Sie einem Rechnungsabschluss zu, wenn Sie nicht rechtzeitig widersprechen; das ist auch bei einer Inhaltskontrolle nicht zu beanstanden. Für Buchungen, die auf keinem gültigen Auftrag beruhen, gilt das aber nicht, und ein einmal deutlich beeinspruchter Kontostand wird nicht dadurch richtig, dass die Bank ihn fortschreibt.
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Ständige Rechtsprechung seit 1978, zuletzt bestätigt am 29.08.2017 (15 Entscheidungen).
Stichwort des Gerichts (1978)
Gegen die Bestimmung des Pkt 6 der AGBKr 1961 (des Pkt 10 der AGBKr 1971), wonach der Bankkunde durch die Unterlassung der rechtzeitigen Reklamation seine Zustimmung erklärt, bestehen auch vom Standpunkt einer Inhaltskontrolle AGBKr keine Bedenken (Kontokorrentverhältnis).
Der Gerichtshof hat hier nur ein Stichwort festgehalten. Die Regel selbst steht in den Ergänzungen und Entscheidungen, die diesen Rechtssatz tragen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Schreibt die Kreditunternehmung einen bereits einmal unmissverständlich als unrichtig reklamierten Kontostand in ihren späteren Kontomitteilungen unablässig fort, so ist allein im Unterbleiben weiterer Reklamationen nicht die Beilegung eines ernstlichen Streits oder ernstlichen Zweifels über die Richtigkeit des mitgeteilten Kontostands zu erblicken.OGH 1 Ob 293/01x, 27.11.2001
- Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu.OGH 1 Ob 27/01d, 27.04.2001
- Im Schweigen des Kunden kann aber nicht die Genehmigung der in Anzeigen oder Abrechnungen bezogenen Geschäftsfälle erblickt werden, die auf keinem gültigen Auftrag des Kunden beruhen.OGH 3 Ob 610/90, 19.12.1990
- Hier: Stillschweigende Genehmigung der Auszahlung von Beträgen an den anderen über ein Gemeinschaftskonto verfügungsberechtigten Kontoinhaber trotz Vereinbarung der Kollektivzeichnung.OGH 3 Ob 620/86, 11.11.1987
- Sie dienen auch nicht zur Umgehung der Vorschrift des § 1502 ABGB.OGH 6 Ob 530/84, 29.03.1984
- Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn ein nicht bevollmächtigter Dritter Verfügungen über das Konto getroffen hat, der Bankkunde den in Rede stehenden Abbuchungen aber so rechtzeitig widersprochen hat, daß deren konkludente Genehmigung nach den allgemeinen Vorschriften ausscheidet.OGH 5 Ob 543/81, 31.03.1981
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052417 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 15.
- OGH 6 Ob 228/16x, 29.08.2017, Fall aus Wien
Genannte Normen
AGBKr 1961 Pkt6; AGBKr 1971 Pkt10; HGB §364 B; HGB §355
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