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Muss ich meine Kontoauszüge regelmäßig auf Fehler prüfen?

günstig für Konsument betrifft Konsument, Bankkunde, Bank
Nein. Sie müssen eine unrichtige oder nicht von Ihnen veranlasste Zahlung erst dann unverzüglich beanstanden, wenn Sie sie tatsächlich bemerkt haben. Eine Pflicht, die Kontoauszüge laufend abzurufen und zu kontrollieren, besteht nicht. Zu Ihrem Nachteil darf davon auch im Vertrag nicht abgewichen werden, etwa durch eine feste Frist ab Zustellung des Kontoauszugs.

Mit KI erklärt am 06.09.2026 · keine Rechtsberatung · Wo bekomme ich Hilfe? · Fehler melden

Ständige Rechtsprechung seit 2012, zuletzt bestätigt am 25.01.2019 (4 Entscheidungen).

So hat das Gericht es formuliert (2012)

§ 36 Abs 3 ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach § 36 Abs 3 ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ‑ auch nicht implizit.

Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen

Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0128543 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen

Entscheidungen dazu

Im Portal: die neuesten 1 von 4.

Genannte Normen

ZaDiG §26 Abs6; ZaDiG §36 Abs3; ZaDiG 2018 §55 Abs2, ZaDiG 2018 §65 Abs1

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Die andere Seite

Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.

günstig für Unternehmer Erlöschen des Rücktrittsrechts

Ja, das ist möglich. Für das Erlöschen des Rücktrittsrechts bei einer vorzeitig erfüllten Dienstleistung gelten nur die im Gesetz genannten Voraussetzungen. Weitere, dort nicht genannte Informationspflichten kommen als zusätzliche Bedingung nicht hinzu.

günstig für Unternehmer Hinweisklausel im Verbraucherkreditvertrag

Nein. Der gesetzlich verlangte Hinweis, dass eine Vereinbarung keine gutzuschreibenden Zinsen umfasst, ist für sich weder gesetz- noch sittenwidrig und verschiebt auch nicht die Beweislast. Ob er nach Platzierung und Gestaltung auffällig genug ist, wird nicht im Verbandsverfahren geklärt, sondern nur in Ihrem eigenen Verfahren gegen die Bank.

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