Darf der Bauzins an den heutigen Geldwert angepasst werden?
günstig für Grundeigentümer betrifft Baurechtsberechtigte, Grundeigentümer, Wohnungsnutzer
Ja. Unter dem angemessenen Ausmaß des Bauzinses versteht man den seinerzeit vereinbarten Betrag, aufgewertet auf den heutigen Geldwert. Sonst kämen Baurechtsberechtigte mit und ohne Wertsicherungsklausel ungleich zu stehen.
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Ständige Rechtsprechung seit 1993, zuletzt bestätigt am 28.06.2016 (34 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1993)
Unter "angemessenem Ausmaß" des Bauzinses ist der dem inneren Geldwert entsprechende aufgewertete Betrag des seinerzeit vereinbarten Bauzinses zu verstehen. Auch die immer gebotene, dem äußerst möglichen Wortsinn des Gesetzeswortlautes nicht widersprechende verfassungskonforme Auslegung erfordert ein solches Verständnis des "angemessenen Ausmaßes": andernfalls käme es zu einer nicht zu vertretenden Ungleichbehandlung von Bauberechtigten mit und ohne Vereinbarung einer (früher unzulässigen) Wertsicherungsklausel. Das Tatbestandsmerkmal "angemessenes Ausmaß" hat daher einen gesetzlich hinreichend determinierten, auch mit dem Gleichheitsgrundsatz zu vereinbarenden Inhalt; es besteht daher kein Anlaß, den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung dieser Gesetzesstelle auf seine Verfassungsmäßigkeit zu befassen.
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Zur Vermeidung interpretativer Widersprüche zum Verfassungsrecht trifft auch die Gerichte die Pflicht zu einer gebotenen, dem äußerst möglichen Wortsinn eines Gesetzeswortlautes nicht widersprechenden verfassungskonformen Auslegung.OGH 8 ObA 57/15p, 28.06.2016
- Es besteht kein Anlass, den Verfassungsgerichtshof mit der Überprüfung dieser Gesetzesstelle auf seine Verfassungsmäßigkeit zu befassen.OGH 5 Ob 2128/96v, 12.06.1996
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0052446 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 1 von 34.
- OGH 8 ObA 57/15p, 28.06.2016, Fall aus Wien
Genannte Normen
BauRGNov 1990 ArtIII Abs5; B-VG Art89 Abs2
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