Gilt die Klausel über den ortsüblichen Mietzins in meinem Vertrag?
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Ständige Rechtsprechung seit 1984, zuletzt bestätigt am 14.04.2026 (20 Entscheidungen).
So hat das Gericht es formuliert (1984)
Ergänzungen des Gerichts in späteren Entscheidungen
- Die Vereinbarung des nach § 16 Abs 1 MRG angemessenen Mietzinses genügt den Bestimmtheitserfordernissen.OGH 5 Ob 2/00f, 14.03.2000
- Die Anwendung der Judikatur zum alten Mietrecht nach dem MG, wonach bei gesetzlich geregeltem Mietzins die Bestimmbarkeit bejaht werden könne, scheitert daran, daß nach dem neuen Mietrecht des MRG sowohl Kategoriemietzinse als auch angemessene Mietzinse vereinbart werden können und demnach nicht klargestellt wird, welches Bestimmungskriterium zur Anwendung kommen soll, wenn nicht bloß eines dieser Kriterien allein in Betracht kommt.OGH 4 Ob 238/99z, 14.09.1999
- Hier: Rechtsunwirksame Vereinbarung in einem vor dem 01.01.1982 geschlossenen Vertrag, daß ab 01.08.1986 der für das Bestandobjekt "geltende gesetzliche Hauptmietzins als vereinbart gelte, mindestens jedoch S 1000,--" mangels Bestimmbarkeit.OGH 5 Ob 27/89, 11.04.1989
- Hier: GeschäftsräumeOGH 5 Ob 112/85, 11.02.1986
- Die Vertragsklausel, daß "nach Abänderung der gesetzlichen Vorschriften über die Mietzinsbildung ein zu vereinbarender Mietzins zu bezahlen sei", ist mangels Bestimmbarkeit nicht rechtswirksam.OGH 5 Ob 107/85, 17.12.1985
Ein Rechtssatz ist eine Regel, die der Oberste Gerichtshof (OGH) in seinen Entscheidungen immer wieder anwendet. Dieser trägt die Nummer RS0067979 · im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) ansehen
Entscheidungen dazu
Im Portal: die neuesten 2 von 20.
- OGH 5 Ob 132/25k, 14.04.2026, Fall aus Wien
- OGH 5 Ob 197/25v, 29.01.2026, Fall aus Wien
Im Gesetz
- Mietrechtsgesetz (MRG) § 16 · Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses
- MRG § 43 · Allgemeine Grundsätze
Die andere Seite
Zum selben Thema hat das Gericht auch Regeln aufgestellt, die für die Gegenseite günstig sind.
Als Verbraucher können Ihnen Gewährleistungsrechte vor Kenntnis des Mangels nicht genommen oder eingeschränkt werden. Dazu gehört auch das Recht, den Mietzins zu mindern, weil es das Druckmittel für die Erhaltungspflicht des Vermieters ist. Eine Vertragsklausel, die Ihnen als Mieter die gesamte Erhaltung überträgt, ist daher unwirksam, und daran ändert auch nichts, dass ein höherer Mietzins zulässig gewesen wäre.
Bei der Frage nach der Angemessenheit geht es darum, ob der Mietzins den gesetzlichen Grenzen entspricht. Wie viel nach der Vereinbarung zu zahlen ist, klärt hingegen das streitige Verfahren; das Außerstreitgericht kann die Vereinbarung aber als Vorfrage prüfen.